Kaum ist das Kind da, tauchen zwischen Wickeltisch und schlaflosen Nächten plötzlich auch Steuerfragen auf. Eine, die immer wieder kommt: Kann ich die Krankenversicherung meines Kindes eigentlich von der Steuer absetzen? Oft ja, aber es kommt darauf an, wie dein Kind versichert ist und wer die Beiträge zahlt. Genau das schauen wir uns jetzt in Ruhe an, Schritt für Schritt.

Kannst du die Krankenversicherung deines Kindes überhaupt absetzen?

Ja, die Beiträge zur Krankenversicherung deines Kindes lassen sich als Sonderausgaben in deiner Steuererklärung geltend machen, wenn du sie auch tatsächlich zahlst. Ob und wie viel bei dir ankommt, hängt von zwei Dingen ab: um welchen Teil der Versicherung es geht und ob dein Kind steuerlich bei dir berücksichtigt wird. Das klingt komplizierter, als es ist.

Sonderausgaben nach § 10 EStG einfach erklärt

Der Gesetzgeber hat in § 10 des Einkommensteuergesetzes festgelegt, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als sogenannte Sonderausgaben abziehbar sind. Sonderausgaben mindern dein zu versteuerndes Einkommen, du zahlst also weniger Steuern. Das gilt ausdrücklich auch für Beiträge, die du für dein Kind übernimmst. Absetzen darf dabei immer nur, wer die Beiträge wirtschaftlich trägt und aus eigenen Mitteln bezahlt.

Nur die Basisabsicherung zählt, nicht die Extras

Steuerlich absetzbar ist nur die sogenannte Basisabsicherung. Das ist der Teil der Krankenversicherung, der ein Versorgungsniveau auf dem Level der gesetzlichen Krankenversicherung sicherstellt, also Arztbesuche, Krankenhaus, Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen. Dazu kommt die Pflegepflichtversicherung.

Zusätzliche Wahlleistungen gehören nicht zur Basisabsicherung und lassen sich nur eingeschränkt oder gar nicht absetzen. Typische Beispiele für solche Extras:

  • Chefarztbehandlung im Krankenhaus
  • Ein- oder Zweibettzimmer
  • weitere Komfort- und Zusatzleistungen über das GKV-Niveau hinaus

Bei einer privaten Krankenversicherung fürs Kind ist es deshalb wichtig, den Basisanteil vom Gesamtbeitrag zu trennen. Dein Versicherer stellt dir dafür eine Bescheinigung aus, in der steht, welcher Anteil auf die Basisabsicherung entfällt. Ohne diese Aufteilung kann das Finanzamt den absetzbaren Teil nicht sauber erkennen.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag als Voraussetzung

Für den unkompliziertesten Weg, die Beiträge deines Kindes bei dir abzusetzen, brauchst du einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Solange dein Kind steuerlich bei dir berücksichtigt wird, greift eine spezielle Regel im Gesetz, die dir den Abzug erlaubt, selbst wenn das Kind eigene Beiträge hat.

Bei kleinen Kindern ist das praktisch immer der Fall, hier musst du dir also keine Gedanken machen. Erst bei älteren Kindern ohne Ausbildungsstatus wird es kniffliger, dazu später mehr.

Wer darf die Beiträge in welchem Fall absetzen?

Ob und wie du absetzen kannst, hängt vor allem davon ab, wie dein Kind versichert ist. In der Praxis begegnen uns dabei immer wieder dieselben vier Konstellationen. Geh sie einfach der Reihe nach durch, eine davon passt sicher auf deine Familie.

Fall 1: Kind ist beitragsfrei in deiner GKV familienversichert

Ist dein Kind kostenlos in deiner gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert, gibt es für das Kind schlicht keinen eigenen Beitrag. Die Familienversicherung nach § 10 SGB V ist beitragsfrei, und wo kein Beitrag anfällt, gibt es auch nichts zusätzlich abzusetzen.

Das ist aber kein Nachteil. Deine eigenen GKV-Beiträge setzt du ohnehin als eigene Vorsorgeaufwendungen ab, und die Mitversicherung deines Kindes kostet dich keinen Cent extra. Ein zusätzlicher Kinderanteil ist hier gesetzlich einfach nicht vorgesehen.

Fall 2: Du bist Versicherungsnehmer und zahlst die Beiträge

Hat dein Kind eine eigene Versicherung, etwa einen PKV-Kindertarif, und du bist der Versicherungsnehmer, der die Beiträge zahlt, dann bist du wirtschaftlich belastet. Den Basisanteil dieser Kinderbeiträge kannst du in deiner Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen.

Das gilt unabhängig davon, ob dein Kind steuerlich berücksichtigt wird, denn hier bist du selbst der Beitragszahler. Das ist die klarste und häufigste Konstellation bei jüngeren Kindern.

Fall 3: Kind ist selbst Versicherungsnehmer, du zahlst

Auch wenn dein Kind selbst Versicherungsnehmer ist, du die Beiträge aber im Rahmen des Unterhalts trägst, darfst du sie absetzen. Genau für diesen Fall gibt es die Spezialregel in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG. Voraussetzung ist ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag und dass du die Beiträge wirtschaftlich trägst.

Der Abzug erfolgt dann bei dir als Elternteil und nicht beim Kind. Das ist gewollt, damit die Beiträge dort steuerlich wirken, wo sie auch bezahlt werden.

Fall 4: Getrennte Eltern und die Frage, wer was absetzt

Bei getrennten oder geschiedenen Eltern gilt derselbe Grundsatz: Absetzen darf, wer wirtschaftlich belastet ist. Ist ein Elternteil Versicherungsnehmer und zahlt die Beiträge, kann dieser sie ansetzen. Dass der andere Elternteil vielleicht das Kindergeld bezieht, spielt dafür keine Rolle, solange er die Beiträge nicht selbst trägt.

Beteiligt sich der andere Elternteil über den Unterhalt an den Beiträgen, etwa indem er anteilig die PKV-Kosten übernimmt, kann er unter den bekannten Voraussetzungen den von ihm getragenen Anteil absetzen. Ausgeschlossen ist nur, dass beide Elternteile dieselben Beiträge doppelt geltend machen.

Gerade nach einer Trennung ist das oft ein emotionales Thema, und die Steuerfrage ist da nur ein kleiner Baustein. Wenn du unsicher bist, wer bei euch was absetzen darf, meld dich gerne bei mir. Wir schauen das gemeinsam an, meistens ist es klarer, als es sich gerade anfühlt.

Was bedeutet „wirtschaftlich getragen“ bei Kinderbeiträgen?

Wirtschaftlich getragen bedeutet, dass die Beiträge aus deinen Mitteln stammen, entweder weil du sie direkt zahlst oder weil du sie im Rahmen des Unterhalts finanzierst. Genau dieser Begriff entscheidet darüber, ob du den Abzug bekommst oder nicht.

Unterhalt als Weg zum Abzug

Bei Kindern reicht es, dass die Beiträge aus deinen Unterhaltsleistungen stammen. Du erfüllst diese Voraussetzung auf zwei Wegen, die beide anerkannt sind:

  • Du zahlst die Versicherungsbeiträge deines Kindes direkt.
  • Du stellst deinem Kind die Mittel für die Beiträge im Rahmen des Unterhalts zur Verfügung.

In beiden Fällen hast du die Beiträge wirtschaftlich getragen, und der Abzug ist bei dir möglich, solange Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Bar- oder Sachunterhalt reicht also aus, es muss nicht zwingend deine direkte Überweisung an den Versicherer sein.

Zahlt das Kind selbst, entfällt dein Abzugsrecht

Finanziert dein Kind seine Beiträge aus eigenen laufenden Einkünften, fehlt die wirtschaftliche Tragung durch dich. Dann kannst du die Beiträge nicht absetzen. In diesem Fall ist das Kind selbst wirtschaftlich belastet und kann die Beiträge in seiner eigenen Steuererklärung ansetzen.

Im typischen Familienfall mit Kindergeldanspruch geht der Abzug bei den Eltern aber vor. Das ist sinnvoll, weil sich die Sonderausgaben bei euch Eltern in aller Regel steuerlich stärker auswirken als bei einem Kind mit wenig oder keinem Einkommen.

Doppelabzug bei beiden Elternteilen ist ausgeschlossen

Dieselben Beiträge lassen sich immer nur einmal absetzen, nämlich bei dem, der sie wirtschaftlich trägt. Ein doppelter Abzug bei Mutter und Vater ist gesetzlich ausgeschlossen. Tragen beide Elternteile Teile der Beiträge, setzt jeder nur seinen eigenen Anteil an.

Sprecht euch bei getrennten Konstellationen am besten kurz ab, wer welchen Teil in der Steuererklärung angibt. Das erspart Rückfragen vom Finanzamt.

Wie viel kannst du maximal absetzen?

Für die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gibt es eine erfreuliche Regel: Sie sind in voller Höhe absetzbar, auch wenn sie die allgemeinen Höchstbeträge übersteigen. Die Höchstbeträge wirken vor allem für andere Vorsorgeaufwendungen begrenzend. Schauen wir uns das genauer an.

Höchstbeträge 2024 im Überblick

Der allgemeine Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen liegt für das Steuerjahr 2024 bei 1.900 Euro oder 2.800 Euro pro Person, je nach deinem Versicherungsstatus. Bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt der Betrag je Ehegatte, sodass ihr zusammen auf das Doppelte kommt.

Höchstbetrag 2024 je PersonFür wen
2.800 €Krankenversicherung vollständig selbst getragen, z. B. Selbständige ohne Arbeitgeberzuschuss
1.900 €mit Arbeitgeberbeteiligung, z. B. Arbeitnehmer in der GKV oder mit AG-Zuschuss zur PKV

Diese Beträge sind seit Jahren unverändert und gelten je Steuerpflichtigem. Für Familien ist vor allem der nächste Punkt entscheidend, denn hier lösen sich die üblichen Sorgen rund um den Höchstbetrag meist von selbst auf.

Kinderbeiträge erhöhen den Höchstbetrag nicht

Ein eigener, zusätzlicher Höchstbetrag für Kinderbeiträge existiert nicht. Die Beiträge, die du für dein Kind trägst, werden innerhalb deines bestehenden Höchstbetrags berücksichtigt und lösen keinen separaten Erhöhungsbetrag aus.

Das klingt erst mal nach einer Einschränkung, ist in der Praxis aber halb so wild, weil die Basisbeiträge einer Sonderregel unterliegen: Beiträge zur Basisabsicherung füllen den Höchstbetrag vorrangig aus. Übersteigt die Summe aller Basisbeiträge inklusive der Kinderbeiträge die Grenze von 2.800 oder 1.900 Euro, sind sie trotzdem in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

Nur andere Vorsorgeaufwendungen, etwa bestimmte sonstige Versicherungen, fallen dann unter den Tisch, weil der Höchstbetrag schon ausgeschöpft ist. Für die reine Basisabsicherung deines Kindes heißt das im Klartext: Sie geht steuerlich nicht verloren, auch wenn die Höchstbeträge überschritten sind. Wenn du unsicher bist, wie sich das in deinem Fall auswirkt, rechnen wir das in einer kostenlosen Beratung gerne einmal gemeinsam durch.

Wie trägst du die Kinderbeiträge in der Steuererklärung ein?

Die Kinderbeiträge trägst du als Elternteil in deiner eigenen Steuererklärung ein. Für ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind laufen die Beiträge über die Anlage Kind, für ein nicht zu berücksichtigendes Kind über die Anlage Vorsorgeaufwand. Reicht dein Kind eine eigene Erklärung ein, kommt dort für dieselben Beiträge eine Null hinein. So vermeidet ihr, dass das Finanzamt die Beiträge doppelt zugeordnet sieht.

Lass dich von den vielen Anlagen nicht abschrecken. In den gängigen Steuerprogrammen wirst du Schritt für Schritt durch die passenden Felder geführt, sobald du angibst, dass es um Beiträge für dein Kind geht. Wenn du dir unsicher bist, welche Baby-Kosten du in der Steuererklärung angeben kannst, lohnt sich ein genauerer Blick auf alle möglichen Positionen.

Wert 0 eintragen, wenn das Kind eine eigene Erklärung abgibt

Gibt dein Kind eine eigene Steuererklärung ab und die Beiträge werden bereits bei dir berücksichtigt, trägt das Kind in seiner Anlage Vorsorgeaufwand bei diesen Beiträgen den Wert 0 ein. Das schreibt die ELSTER-Hilfe ausdrücklich so vor. Der Eintrag der Null ist keine Formsache, sondern verhindert genau den Doppelabzug, der ohnehin nicht erlaubt ist.

PKV-Bescheinigung des Versicherers nicht vergessen

Bei einer privaten Krankenversicherung brauchst du die Bescheinigung deines Versicherers, in der der Basisanteil des Beitrags ausgewiesen ist. Nur dieser Basisanteil ist voll absetzbar, deshalb verlangt die Finanzverwaltung diese Aufteilung als Nachweis. Was eine private Krankenversicherung fürs Baby insgesamt kostet, ist dabei ein wichtiger Anhaltspunkt für deine Jahresplanung.

Diese Bescheinigung bekommst du in der Regel automatisch zum Jahresanfang. Heb sie dir gut auf, dann geht die Eintragung später leicht von der Hand. Und wenn beim Ausfüllen doch Fragen auftauchen, meld dich gerne, dann gehen wir das gemeinsam durch, meistens ist es einfacher, als es auf den ersten Blick scheint.

FAQ

Was kann ich bei Kindern steuerlich absetzen?

Du kannst unter anderem die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung deines Kindes als Sonderausgaben absetzen, sofern du sie wirtschaftlich trägst. Daneben sind Kinderbetreuungskosten absetzbar. Außergewöhnliche Belastungen wie behinderungsbedingte Mehrkosten oder Krankheitskosten für das Kind lassen sich ebenfalls geltend machen, wenn sie einen zumutbaren Eigenanteil übersteigen.

Bei welchem Elternteil ist das Kind krankenversichert?

Das hängt von der familiären Situation ab. In der Regel läuft die beitragsfreie Familienversicherung über den Elternteil, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und das höhere Einkommen hat. Bei unverheirateten Eltern oder wenn beide GKV-Mitglieder sind, entscheiden die jeweiligen Einkommensverhältnisse und die Hauptbetreuungssituation. Deine Krankenkasse berät dich dazu konkret.

In welcher Höhe sind Krankenkassenbeiträge steuerlich absetzbar?

Beiträge zur Basisabsicherung sind vollständig absetzbar, auch über die allgemeinen Höchstbeträge hinaus. Der allgemeine Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen liegt 2024 bei 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbständige je Person. Überschreiten deine Basisbeiträge diese Grenze, geht der darüber liegende Betrag trotzdem nicht verloren.

Welche außergewöhnlichen Belastungen können Eltern für ihr Kind absetzen?

Eltern können Krankheitskosten des Kindes, Kosten für Hilfsmittel oder Therapien sowie behinderungsbedingte Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, soweit diese einen zumutbaren Eigenanteil übersteigen. Dieser Eigenanteil richtet sich nach dem Einkommen und der Familiengröße. Nachweispflichtige Kosten wie Arztrechungen, Rezepte oder Fahrten zur Behandlung zählen dazu.

Kann ich die Krankenversicherung meines Kindes absetzen, wenn es in der GKV familienversichert ist?

Bei der beitragsfreien Familienversicherung nach § 10 SGB V fällt für das Kind kein eigener Beitrag an, also gibt es auch nichts extra abzusetzen. Deine eigenen GKV-Beiträge setzt du weiterhin als Vorsorgeaufwendungen ab, die Mitversicherung des Kindes kostet dich darüber hinaus nichts.

Was passiert steuerlich, wenn beide Elternteile Krankenversicherungsbeiträge fürs Kind tragen?

Jeder Elternteil setzt nur den Anteil ab, den er wirtschaftlich trägt. Dieselben Beiträge doppelt geltend zu machen ist gesetzlich ausgeschlossen. Tragt ihr euch die Kosten auf, solltet ihr euch absprechen und in der Steuererklärung klar aufteilen, wer welchen Teil übernimmt. Wer ohnehin plant, langfristig für seine Kinder vorzusorgen, sollte auch die steuerliche Optimierung solcher laufenden Kosten im Blick behalten.