Vielleicht ist dir die Schlagzeile schon mal im Newsfeed begegnet: Ab 2028 soll die Familienversicherung teurer werden. Und sofort schießt einem der Gedanke durch den Kopf, ob jetzt auch das eigene Kind einen Beitrag zahlen muss. Erst mal tief durchatmen, denn genau hier liegt das große Missverständnis. Für Kinder ändert sich nach den aktuellen Plänen nichts. Sie bleiben beitragsfrei mitversichert. Was sich ändern soll, betrifft ausschließlich mitversicherte Ehepartner.
Was ändert sich ab 2028 bei der Krankenversicherung für Kinder?
Nach den aktuellen Plänen ändert sich für Kinder schlicht nichts. Sie bleiben vollständig beitragsfrei über ein Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert.
Alle Angaben zu 2028 beruhen bislang auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung beziehungsweise einem Koalitionsbeschluss. Es ist also noch kein geltendes Recht, sondern ein geplantes Vorhaben. Details können sich bis zur endgültigen Fassung noch verschieben.
Kinder bleiben beitragsfrei, der Zuschlag trifft nur Ehepartner
Laut dem Entwurf soll die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern vollständig erhalten bleiben. Eingeschränkt werden soll dagegen die bisher beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern.
In den Fällen, in denen ein Ehepartner ohne eigenes Einkommen mitversichert ist und keine Ausnahme greift, soll das Mitglied künftig einen prozentualen Beitragszuschlag auf seine beitragspflichtigen Einnahmen zahlen. Diesen Zuschlag zahlt das Mitglied wegen des Partners, niemals wegen der Kinder.
Geplanter Starttermin ist der 1. Januar 2028
Die Neuregelung soll zum 1. Januar 2028 greifen. Ab diesem Zeitpunkt erwartet der Gesetzgeber allein aus dieser Maßnahme zusätzliche Einnahmen von rund 2,2 Milliarden Euro pro Jahr.
Zur Höhe des Zuschlags kursieren unterschiedliche Zahlen. Der frühe Gesetzentwurf nannte 3,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds, in einem späteren Koalitionskompromiss war von 2,5 Prozent die Rede. Keine der beiden Zahlen ist bislang final beschlossen, und einen festen Euro-Betrag gibt es deshalb noch nicht.
Warum ändert die Politik die Familienversicherung?
Hintergrund ist die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern gilt als kostenintensiv, weshalb sie im Rahmen einer umfassenderen GKV-Reform eingeschränkt werden soll. Mit dem Zuschlag will der Gesetzgeber gezielt die Einnahmenseite stärken.
Für dich als Elternteil heißt das: Die Debatte klingt nach einem großen Einschnitt, betrifft dein Kind aber nicht. Es lohnt sich trotzdem, die eigene Familiensituation einmal in Ruhe anzuschauen, und genau das gehen wir jetzt Schritt für Schritt durch.
Wie funktioniert die Familienversicherung für Kinder heute?
Die Familienversicherung ist in § 10 SGB V geregelt. Sie erlaubt, dass Familienangehörige wie Kinder, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner beitragsfrei über ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden. Für dein Kind bedeutet das ganz praktisch: voller Krankenversicherungsschutz, ohne dass ein Cent Beitrag anfällt. Wenn du dich fragst, bei welchem Elternteil du dein Kind am besten krankenversicherst, hängt das von eurer konkreten Familiensituation ab.
Damit das funktioniert, müssen ein paar Bedingungen erfüllt sein. Das Kind darf nicht selbst versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sein und darf nur ein geringes eigenes Einkommen haben. Bei den meisten Kindern trifft das ohnehin automatisch zu.
Beitragsfrei bis 565 Euro, mit Minijob bis 603 Euro
Damit die beitragsfreie Mitversicherung bestehen bleibt, gilt eine monatliche Einkommensgrenze. Aktuell liegt sie bei 565 Euro Gesamteinkommen im Monat (Stand 2026). Überschreitet dein Kind diese Grenze dauerhaft, entfällt die beitragsfreie Familienversicherung.
Hat dein Kind einen Minijob, gilt eine höhere Grenze: seit dem 1. Januar 2026 sind es 603 Euro monatlich, orientiert am Mindestlohn. Diese beiden Werte solltest du im Kopf behalten, sobald ein Teenager anfängt, nebenbei etwas zu verdienen. Schauen wir uns die Grenzen kurz im Überblick an:
- Ohne Minijob: höchstens 565 Euro Gesamteinkommen pro Monat
- Mit Minijob: höchstens 603 Euro pro Monat
- Mehrere Einkünfte werden dabei zusammengerechnet
Diese Grenze gilt übrigens genauso für einen mitversicherten Ehe- oder Lebenspartner. Bei Kindern ist sie im Alltag aber selten das Problem, weil die wenigsten so viel verdienen.
Gleiche Leistungen wie das Hauptmitglied
Dein mitversichertes Kind bekommt grundsätzlich dieselben Leistungen wie du als Mitglied. Dazu gehören ambulante und stationäre ärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Heilmittel und zahnärztliche Versorgung nach den GKV-Regeln.
Es gibt also keinen abgespeckten Kinderschutz. Dein Kind ist im vollen Umfang versorgt, so als wäre es selbst Mitglied. Das nimmt vielen Eltern schon mal eine große Sorge, und das zu Recht.
Was du der Krankenkasse mitteilen musst
Die Krankenkasse prüft das Einkommen der mitversicherten Angehörigen regelmäßig. Damit dein Status sauber bleibt, solltest du relevante Änderungen zeitnah melden, weil sie die Familienversicherung beeinflussen können. Melde deiner Kasse solche Veränderungen im Leben deines Kindes am besten frühzeitig:
- Aufnahme eines Jobs durch das Kind oder den mitversicherten Partner
- Überschreiten der Einkommensgrenze
- Beginn oder Ende von Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst
Das klingt nach Bürokratie, ist aber schnell erledigt und erspart dir späteren Ärger mit Nachzahlungen. Kurz eine Nachricht an die Kasse, und die Sache ist geregelt.
Wann fallen Kinder aus der Familienversicherung raus?
Kinder fallen nach § 10 SGB V grundsätzlich mit einer bestimmten Altersgrenze aus der Familienversicherung, und die hängt von der Lebenssituation ab. Solange dein Kind klein ist, musst du dir darüber überhaupt keine Gedanken machen. Interessant wird es erst rund um die Volljährigkeit.
Mit 18, 23 oder 25 Jahren, je nach Situation
Im Regelfall endet die Familienversicherung mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Ist dein Kind danach nicht erwerbstätig, bleibt es bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres mitversichert. Steckt es in Schul- oder Berufsausbildung, im Studium oder in einem freiwilligen sozialen beziehungsweise ökologischen Jahr, verlängert sich der Schutz bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Wurde die Ausbildung durch eine gesetzliche Dienstpflicht, einen freiwilligen Wehrdienst oder einen bestimmten Freiwilligendienst verzögert, verlängert sich der Anspruch zusätzlich um die Dauer dieses Dienstes. So rutscht kein Kind allein wegen eines Freiwilligenjahrs vorzeitig aus dem Schutz. Schauen wir uns die Altersgrenzen geordnet an:
- 18 Jahre: Ende im Regelfall
- 23 Jahre: wenn das Kind nicht erwerbstätig ist
- 25 Jahre: bei Schul- oder Berufsausbildung, Studium oder FSJ/FÖJ
- Verlängerung um die Dauer eines geleisteten Dienstes
Kein Altersende bei Kindern mit Behinderung
Für Kinder mit Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gibt es keine feste Altersgrenze. Die Familienversicherung kann dauerhaft und auch über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen, solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gerade für Familien in dieser Situation ist das eine wichtige Absicherung, die oft für Erleichterung sorgt. Der Schutz bleibt, ohne dass ein Ablaufdatum droht.
Einkommensüberschreitung als häufigster Ausschlussgrund
Neben dem Alter ist zu hohes Einkommen der häufigste Grund, warum ein Kind herausfällt. Überschreitet das Gesamteinkommen dauerhaft die Grenze von 565 Euro beziehungsweise 603 Euro beim Minijob, endet die beitragsfreie Familienversicherung, und das Kind muss sich dann eigenständig krankenversichern. Die Entscheidung, ob privat oder gesetzlich die bessere Wahl ist, hängt dabei von der Familienkonstellation ab.
Nimmt dein Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf, wird es in aller Regel automatisch zum pflichtversicherten Mitglied in der GKV und ist ab dann nicht mehr über dich mitversichert. Bei einer dauerhaften Überschreitung ohne solche Beschäftigung kommt eine eigene, freiwillige gesetzliche Mitgliedschaft in Betracht.
Welche Ausnahmen gibt es beim geplanten Beitragszuschlag für Ehepartner?
Auch beim geplanten Zuschlag für Ehepartner gibt es klar benannte Ausnahmen, bei denen die beitragsfreie Mitversicherung erhalten bleibt und kein Zuschlag anfällt. Diese Ausnahmen sind an familiäre und Pflegesituationen geknüpft, nicht an das Einkommen. Alle folgenden Punkte gehören zum Gesetzentwurf und sind damit geplant, noch nicht final beschlossen.
Wenn eine dieser Konstellationen auf euch zutrifft, bleibt die Mitversicherung des Partners beitragsfrei, ganz ohne Zuschlag:
- Im Haushalt lebt ein Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr
- Im Haushalt lebt ein behindertes Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann
- Der mitversicherte Partner pflegt regelmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2
- Der mitversicherte Partner hat die Regelaltersgrenze erreicht
Kind unter 7 Jahren im Haushalt schützt vor dem Zuschlag
Lebt ein Kind bis zum vollendeten siebten Lebensjahr im Haushalt, bleibt die Mitversicherung des Ehe- oder Lebenspartners beitragsfrei. Gerade in der Phase mit kleinen Kindern, in der oft ein Elternteil beruflich kürzertritt, greift diese Ausnahme also besonders häufig.
Das gibt vielen Familien in der Kleinkindphase Luft, ohne dass sie sofort mit einem Zuschlag rechnen müssen. Sobald das jüngste Kind sieben wird, lohnt sich aber ein erneuter Blick auf die Situation.
Pflege und Behinderung als weitere Ausnahmen
Auch wenn im Haushalt ein behindertes Kind lebt, das sich nicht selbst unterhalten kann, bleibt der Partner beitragsfrei mitversichert. Dasselbe gilt, wenn der mitversicherte Partner einen pflegebedürftigen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 regelmäßig pflegt. Diese Ausnahmen sind nicht an eine Einkommensgrenze gekoppelt, sondern allein an die Situation.
Regelaltersgrenze als vierter Befreiungsgrund
Hat der mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner die Regelaltersgrenze erreicht, bleibt die Mitversicherung ebenfalls beitragsfrei. Für ältere Paare, bei denen ein Partner nie eigenständig versichert war, entsteht dadurch kein Zuschlag.
Ausnahmen speziell für Geringverdiener, Alleinerziehende oder bestimmte Einkommensschwellen sind in den bisherigen Entwürfen nicht als eigene Gruppen vorgesehen. Falls du unsicher bist, ob deine Familie unter eine der vier Ausnahmen fällt, meld dich gern bei mir. Wir schauen das gemeinsam an, und oft ist die Lage klarer, als es auf den ersten Blick wirkt.
Was müssen Eltern jetzt bis 2028 prüfen?
Für deine Kinder musst du nichts weiter tun, sie bleiben beitragsfrei. Sinnvoll ist trotzdem, einmal in Ruhe die gesamte Familiensituation durchzugehen, damit dich weder Altersgrenzen noch der geplante Zuschlag später überraschen. Das ist in einer halben Stunde erledigt und gibt ein gutes Gefühl.
Alters- und Ausbildungsstatus aller Kinder checken
Schau dir an, wann jedes Kind an die Grenzen von 18, 23 oder 25 Jahren stößt. So weißt du frühzeitig, ab wann sich dein Kind eventuell selbst versichern muss, etwa nach dem Ende der Ausbildung oder wenn es keine Ausbildung mehr macht.
Bei einem Kind mit Behinderung prüfst du, ob es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Trifft das zu, kann die Familienversicherung über die üblichen Altersgrenzen hinaus bestehen bleiben.
Einkommensgrenzen im Blick behalten
Sobald ein Kind oder ein mitversicherter Partner nebenbei etwas verdient, lohnt der Blick auf die Grenzen von 565 Euro ohne Minijob und 603 Euro mit Minijob. Zeichnet sich ab, dass das Einkommen dauerhaft darüber liegt, kläre rechtzeitig, ob eine eigene GKV-Mitgliedschaft nötig wird.
Bei mehreren kleinen Einkünften rechnet die Kasse alles zusammen. Ein zweiter Minijob oder ein Werkstudentenjob kann die Grenze also schneller sprengen, als man denkt.
Lohnt sich eine eigene Mitgliedschaft für den Ehepartner?
Wenn ab 2028 ein Zuschlag droht und keine der vier Ausnahmen greift, kann sich diese Frage stellen. Manchmal ist eine eigene GKV-Mitgliedschaft des Partners, etwa durch eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, unterm Strich günstiger als der Zuschlag auf dein Einkommen. Das hängt aber stark von den konkreten Beiträgen ab und lässt sich nur individuell berechnen. Wer dabei auch langfristig vorausplanen möchte, findet in unserem Überblick zur staatlichen Förderung für Kinder nützliche Anhaltspunkte für die Gesamtplanung.
Noch ein Hinweis zur Gelassenheit: Der genaue Zuschlag steht noch nicht fest. Handle also nicht überstürzt, sondern warte die endgültige Fassung ab und hol dir dann aktuelle Auskünfte.
Wenn du für deine Familie durchrechnen möchtest, welcher Weg der bessere ist, melde dich gern für ein kostenloses und unverbindliches Gespräch bei mir. Wir sortieren die Zahlen gemeinsam, und du gehst mit einem klaren Plan aus dem Termin. Das kostet dich nichts außer ein bisschen Zeit, und viele Eltern fühlen sich danach spürbar sicherer. Wer darüber hinaus wissen möchte, was ein Baby im ersten Jahr insgesamt kostet, bekommt dort einen guten finanziellen Gesamtüberblick.
FAQ
Welche Änderungen gibt es in der Familienversicherung ab 2026?
Ab dem 1. Januar 2026 stieg die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Mitversicherung beim Minijob auf 603 Euro monatlich. Diese Grenze orientiert sich am Mindestlohn. Für Kinder ohne Minijob bleibt die allgemeine Grenze bei 565 Euro im Monat. Darüber hinaus sind für 2026 keine grundlegenden Änderungen an der Familienversicherung bekannt.
Wann fallen Kinder aus der Familienversicherung heraus?
Im Regelfall endet die Familienversicherung mit dem 18. Geburtstag. Ist das Kind danach nicht erwerbstätig, verlängert sie sich bis 23 Jahre. Bei Schul- oder Berufsausbildung, Studium oder einem freiwilligen sozialen beziehungsweise ökologischen Jahr gilt die Grenze von 25 Jahren. Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, bleiben ohne feste Altersgrenze mitversichert.
Wird die Familienversicherung abgeschafft?
Eine vollständige Abschaffung ist nicht geplant. Laut aktuellem Gesetzentwurf soll die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern vollständig erhalten bleiben. Eingeschränkt werden soll nur die Mitversicherung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, und auch das nur in bestimmten Fällen ohne Ausnahmeregelung.
Wann müssen sich Kinder selbst krankenversichern?
Ein Kind muss sich selbst versichern, wenn es aus der Familienversicherung herausfällt, weil eine Altersgrenze erreicht wird oder das Einkommen die Grenze dauerhaft überschreitet. Nimmt es eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf, wird es automatisch pflichtversichertes GKV-Mitglied. Sonst kommt eine freiwillige gesetzliche Mitgliedschaft in Betracht.
Zahlen Kinder ab 2028 einen eigenen Krankenkassenbeitrag?
Nach den aktuellen Plänen zahlen Kinder keinen eigenen Beitrag. Die beitragsfreie Familienversicherung für Kinder bleibt laut Gesetzentwurf unverändert bestehen. Der geplante Beitragszuschlag ab 2028 betrifft ausschließlich mitversicherte Ehepartner und eingetragene Lebenspartner unter bestimmten Bedingungen.
Wie hoch wird der Beitragszuschlag für Ehepartner ab 2028 sein?
Ein fester Wert steht noch nicht fest. Im frühen Gesetzentwurf war von 3,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die Rede, in einem späteren Koalitionskompromiss von 2,5 Prozent. Beide Zahlen sind nicht final beschlossen. Es empfiehlt sich, die endgültige Gesetzfassung abzuwarten, bevor du konkrete Schritte planst.


