Kann ein Elternteil ein Konto für das Kind allein eröffnen?
Ob du als einzelnes Elternteil ein Konto für dein Kind eröffnen kannst, hängt vor allem an einer Frage: Wer hat das Sorgerecht? Hast du das alleinige Sorgerecht, kannst du das Konto ohne Zustimmung des anderen Elternteils eröffnen. Habt ihr das gemeinsame Sorgerecht, wird es komplizierter, denn dann müssen im Regelfall beide Elternteile mitwirken.
In den allermeisten Familien läuft die Kontoeröffnung völlig unkompliziert. Wichtig ist nur, dass du deine Situation richtig einordnest, damit du nicht später vor verschlossenen Türen bei der Bank stehst.
Warum können Kinder kein Konto selbst eröffnen?
Kinder dürfen aus gutem Grund kein Konto allein eröffnen. Unter sieben Jahren sind sie in Deutschland geschäftsunfähig und können keine wirksamen Verträge schließen. Zwischen sieben und siebzehn sind sie beschränkt geschäftsfähig und brauchen für einen Kontovertrag die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Genau hier kommst du ins Spiel. Als Elternteil handelst du im Namen deines Kindes, du bist der gesetzliche Vertreter. Fehlt bei einer Kontoeröffnung die nötige Zustimmung, ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam und wird erst durch die Genehmigung der Sorgeberechtigten wirksam. Das Konto gehört dabei immer dem Kind, du verwaltest es nur treuhänderisch.
Alleiniges und gemeinsames Sorgerecht als Ausgangspunkt
Bei alleinigem Sorgerecht bist du der einzige gesetzliche Vertreter und entscheidest über das Kindesvermögen allein. Beim gemeinsamem Sorgerecht müsst ihr Entscheidungen von erheblicher Bedeutung im gegenseitigen Einvernehmen treffen, und dazu zählt nach der Rechtsprechung auch die Kontoeröffnung.
Alles Weitere, von den nötigen Unterlagen bis zu den Sonderfällen bei getrennten Eltern, baut auf dieser einen Frage auf.
Wie eröffnet ein Elternteil mit alleinigem Sorgerecht ein Konto?
Mit alleinigem Sorgerecht ist die Sache klar: Du bist der einzige gesetzliche Vertreter deines Kindes in Vermögensangelegenheiten und kannst das Konto ohne Zustimmung des anderen Elternteils eröffnen. Der andere Elternteil, dem die Vermögenssorge nicht übertragen ist, hat weder ein Mitspracherecht noch eine Zustimmungskompetenz.
Die einzige Hürde besteht darin, gegenüber der Bank dein alleiniges Sorgerecht zu belegen. Das gelingt in der Regel mit dem gerichtlichen Sorgerechtsbeschluss oder einer entsprechenden Bescheinigung. Ist dein Status dokumentiert, schließt die Bank den Kontovertrag mit dir als gesetzlichem Vertreter ab.
Sorgerechtsbeschluss als Nachweis gegenüber der Bank
Die Sparda-Bank Berlin beschreibt das sehr anschaulich für ihr Kinder- und Jugendkonto: Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, muss der zuständige Mitarbeitende den Sorgerechtsbeschluss sehen. Dann reicht die Zustimmung dieses einen Elternteils für die Kontoeröffnung völlig aus.
In der Praxis bedeutet das für dich als allein sorgeberechtigtes Elternteil, etwa nach einer familiengerichtlichen Entscheidung im Rahmen einer Scheidung, dass du das Konto ganz normal eröffnen kannst. Bring deinen Nachweis mit, dann läuft der Rest genauso ab wie bei jeder anderen Kontoeröffnung. Wer sich vorab fragt, welche Bank sich am besten für ein Kinderkonto eignet, findet dazu einen ausführlichen Vergleich.
Was gilt für Vormünder und andere Vertreter?
Nicht immer sind es die Eltern, die für ein Kind handeln. Auch ein vom Familiengericht bestellter Vormund kann die elterliche Sorge ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Eltern dazu nicht in der Lage sind. In diesem Fall ist der Vormund gegenüber der Bank der maßgebliche gesetzliche Vertreter und kann ein Konto im Namen des Kindes eröffnen, sofern er seine Bestellung und Vertretungsbefugnis nachweist.
Wie Banken solche Fälle im Detail handhaben, ist von Institut zu Institut unterschiedlich. Wenn du zu einer besonderen Konstellation Fragen hast, meld dich gerne bei mir, dann schauen wir uns das gemeinsam an. Meistens ist es einfacher, als es auf den ersten Blick wirkt.
Warum verlangen Banken bei gemeinsamem Sorgerecht beide Unterschriften?
Banken verlangen bei gemeinsamem Sorgerecht beide Unterschriften, weil die Kontoeröffnung rechtlich als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung gilt. Solche Angelegenheiten müsst ihr als Eltern nach dem BGB im gegenseitigen Einvernehmen entscheiden, nicht einer allein.
Die Vermögenssorge übt ihr nach § 1626 und § 1627 BGB gemeinsam aus. Alltägliche Dinge, etwa das Taschengeld bar auszuzahlen, darf der Elternteil allein entscheiden, bei dem das Kind lebt. Die Anlage von Kindesvermögen hingegen, und dazu zählt die Eröffnung eines Kontos, hat langfristige Auswirkungen und geht über ein reines Alltagsgeschäft hinaus.
Rechtsprechung des OLG Oldenburg als Grundlage
Diese Einordnung ist keine reine Vorsicht der Banken, sondern durch die Rechtsprechung gedeckt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer Entscheidung vom 30. Januar 2018 bestätigt, dass die Anlage von Kindesvermögen grundsätzlich eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist, für die eine gemeinsame Entscheidung nötig ist.
Auch der Bundesrat hat diese Sichtweise in seiner Drucksache aufgegriffen und festgehalten, dass selbst ein einfaches Taschengeldkonto nicht als Angelegenheit des täglichen Lebens gilt. Ohne Einbindung des anderen Elternteils ist eine Kontoeröffnung im Regelfall nicht rechtswirksam, es sei denn, ein Familiengericht überträgt dir die Entscheidungsbefugnis allein.
Kann eine Vollmacht die zweite Unterschrift ersetzen?
Ja, rein rechtlich schon. Die Verbraucherzentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass zur Genehmigung eines Bankvertrags nicht zwingend beide Elternteile eigenhändig unterschreiben müssen. Es genügt, wenn ein Elternteil den anderen wirksam zum „Ja“ bevollmächtigt.
Wichtig ist dabei, dass die Zustimmung des anderen Elternteils tatsächlich vorliegt, nur eben über eine Vollmacht vermittelt wird. Verweigert der andere seine Zustimmung, kommt der Vertrag nicht zustande. Ob eine Bank eine solche Vollmacht im Alltag akzeptiert, ist von Institut zu Institut verschieden. Gerade bei komplexen oder konfliktbelasteten Sorgerechtslagen sind viele Banken zurückhaltend.
Welche Unterlagen brauchst du für die Kontoeröffnung?
Für die Kontoeröffnung brauchst du im Kern immer drei Dinge: die Geburtsurkunde deines Kindes, einen Identitätsnachweis für dein Kind und eure Ausweise als Eltern. Die Bank muss nachvollziehen können, wer das Kind ist und dass ihr tatsächlich die gesetzlichen Vertreter seid.
Je nach eurer Situation kommen weitere Dokumente hinzu. Bei alleinigem Sorgerecht gehört der Sorgerechtsbeschluss dazu. Tragen die Eltern unterschiedliche Nachnamen, kann eine Heiratsurkunde nötig sein, damit die Bank die Familienzugehörigkeit belegen kann.
Das solltest du für den Termin oder den Online-Antrag zusammenlegen:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Identitätsnachweis des Kindes, etwa Kinderausweis, Personalausweis oder Reisepass
- Personalausweise oder Reisepässe der Eltern
- Sorgerechtsbeschluss bei alleinigem Sorgerecht
- Heiratsurkunde, falls die Eltern unterschiedliche Namen tragen
- Steueridentifikationsnummer des Kindes
Die Steueridentifikationsnummer ist wichtiger, als viele denken. Weil das Konto und das Geld darauf deinem Kind gehören, hat es auch einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr. Richte gemeinsam mit deinem Kind einen Freistellungsauftrag ein, sonst zieht die Bank schon bei kleinen Kapitalerträgen Steuern ab. Wie sich damit über die Jahre ein Vermögen nahezu steuerfrei aufbauen lässt, zeigt der Beitrag zum steuerfreien ETF-Sparen für Kinder.
Online per Video-Ident oder lieber in der Filiale?
Beides ist heute möglich, und viele Banken bieten die Kontoeröffnung inzwischen bequem online an. Die Sparda-Bank Berlin etwa lässt dich die Kontostrecke ausfüllen, Dokumente sicher hochladen und dich per Video-Ident legitimieren. Sorgerechtsnachweise kannst du direkt mit hochladen.
Die Commerzbank läuft beim StartKonto ähnlich: Erst gibst du die Daten des Kindes und der gesetzlichen Vertreter ein, dann legitimiert ihr euch per Video-Ident oder Post-Ident und stimmt der Eröffnung zu. Die Online-Verfahren senken dabei die rechtlichen Anforderungen nicht. Bei gemeinsamem Sorgerecht muss sich der zweite Elternteil über eine eigene Legitimation ebenfalls einbringen, egal ob online oder in der Filiale.
Was gilt für getrennt lebende Eltern und den Bundesrats-Vorstoß?
Für getrennt lebende Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht ist die Kontoeröffnung oft am konfliktträchtigsten. Wenn der andere Elternteil nicht erreichbar ist oder seine Zustimmung verweigert, kann daraus eine faktische Sperre werden. Dann steht der Obhutselternteil, also derjenige, bei dem das Kind lebt, ohne Konto da, obwohl er die Hauptverantwortung trägt.
Aus Foren und Erfahrungsberichten sind genau solche Fälle bekannt. Eine Mutter wollte ein Kinderkonto eröffnen, doch die Bank bestand auf der Unterschrift des Vaters, der im Geburtsregister eingetragen war, sich aber seit Jahren nicht kümmerte. Am Ende musste sie sich ein anderes Institut suchen oder ganz auf das Konto verzichten. Ich weiß, wie frustrierend das ist, gerade wenn du eigentlich nur etwas Gutes für dein Kind tun willst.
Was fordert der Bundesratsbeschluss 2025?
Der Bundesrat hat 2025 mit der Drucksache 304/25 einen Vorstoß beschlossen, der genau diese Härte für Trennungsfamilien abmildern soll. Die Forderung: Bei gemeinsamem Sorgerecht soll der Obhutselternteil ein Kinderkonto, also ein Taschengeldkonto, künftig auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils eröffnen dürfen.
Die Begründung ist nachvollziehbar. Ein Taschengeldkonto hat eine erzieherische Funktion, weil Kinder darüber den Umgang mit Geld und bargeldloses Bezahlen lernen. Kinder getrennter Eltern sollen dabei nicht schlechter gestellt sein als Kinder aus intakten Familien.
Nur für Zahlungskonten und noch nicht geltendes Recht
Zwei Punkte verdienen hier besondere Aufmerksamkeit. Erstens würde die erleichterte Eröffnung ausschließlich für Zahlungskonten gelten, also für Girokonten für den Alltag. Für Sparkonten, Tagesgeld, Festgeld und Wertpapierdepots bliebe es bei der Zustimmung beider Elternteile, weil diese Produkte einen deutlich stärkeren Anlagecharakter haben.
Zweitens handelt es sich bislang um eine Forderung an die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen. Nach dem aktuellen Stand ist dieser Vorschlag noch nicht als Gesetz umgesetzt und damit noch kein geltendes Recht. Bis dahin bleibt für dich bei gemeinsamem Sorgerecht die Pflicht zur gemeinsamen Entscheidung bestehen.
Kommst du im Konfliktfall gar nicht weiter, gibt es noch den Weg über das Familiengericht, das die Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB auf einen Elternteil übertragen kann. Das ist mit etwas Aufwand verbunden, kann aber die Lösung sein, wenn der andere Elternteil dauerhaft blockiert.
Welche Rechte und Pflichten hast du am Konto deines Kindes?
Am Konto deines Kindes bist du Verwalter, nicht Eigentümer. Das Kind ist der Kontoinhaber, das Guthaben gehört ihm. Du hast als gesetzlicher Vertreter eine Vollmacht und Zugriff, handelst aber immer treuhänderisch und im Namen deines Kindes, nie als eigenständiger Kontoinhaber.
Das ist mehr als eine Formalie. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einem auf den Namen des Kindes eröffneten Konto das Kind Gläubiger der Bank und damit rechtmäßiger Inhaber ist. Selbst Einzahlungen von Großeltern oder anderen sind als Geschenke an das Kind zu verstehen und gehören ihm. Wie Großeltern über ein Depot fürs Enkelkind clever vorsorgen, ist ein eigenes Thema.
Verfügen nur im Sinne des Kindeswohls
Du darfst über das Guthaben verfügen, aber nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung und zum Wohl des Kindes. Du bist verpflichtet, das Geld nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, also weder ungenutzt zu lassen noch spekulativ zu riskieren.
Was erlaubt ist und was nicht, lässt sich klar abgrenzen:
- Erlaubt sind besondere Anschaffungen für das Kind, etwa Führerschein oder Zahnspange
- Erlaubt ist eine angemessene, sichere Anlage des Guthabens im Interesse des Kindes
- Nicht erlaubt ist die Verwendung für deinen eigenen Unterhalt oder für eigene Zwecke
- Nicht erlaubt ist die Umschichtung des Vermögens weg vom Kind
Hebst du Geld ohne Bezug zum Kindeswohl ab und nutzt es für dich, verstößt du gegen deine Treuepflicht. Dann kann deinem Kind nach § 1664 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen dich zustehen. In einem konkreten Fall verlangte ein Kind von seiner Mutter 2.000 Euro zurück, die sie unberechtigt vom Konto abgehoben hatte.
Was passiert mit Eintritt der Volljährigkeit?
Mit dem 18. Geburtstag endet die elterliche Sorge, und dein Kind regelt seine Bankgeschäfte selbst. Die Vollmachten der gesetzlichen Vertreter erlöschen dann automatisch, sofern der Kontoinhaber sie nicht neu erteilt. Aus dem verwalteten Kinderkonto wird ein ganz normales Erwachsenenkonto.
Gerade mitwachsende Konten sind darauf ausgelegt. Sie starten oft schon ab Geburt als Sparkonto, werden zum Taschengeldkonto mit eigener Karte und Online-Banking und gehen später in die volle Eigenverantwortung des jungen Erwachsenen über, meist ohne dass sich die IBAN ändert. So begleitest du dein Kind Schritt für Schritt von der ersten Einzahlung bis zur finanziellen Selbstständigkeit.
Häufige Fragen
Lasse ist Gründer von SmartKidsInvest und seit über 10 Jahren Finanzberater mit Fokus auf Familien. Sein Ziel: Finanzthemen so erklären, dass sie jede Familie versteht – ohne Fachchinesisch und ohne Verkaufsdruck.






