Viele Eltern gehen ganz selbstverständlich davon aus, dass es einen Unterschied macht, ob Mama oder Papa das Kindergeld auf dem Konto hat, gerade wenn es später um die Steuererklärung geht. Für deine Steuer ist es aber fast völlig egal, wer von euch das Kindergeld ausgezahlt bekommt. Entscheidend sind die Kinderfreibeträge, euer Einkommen und wie ihr veranlagt werdet. Genau das schauen wir uns jetzt in Ruhe an.
Ist es steuerlich egal, welcher Elternteil das Kindergeld bekommt?
Ja, für die steuerliche Behandlung macht es praktisch keinen Unterschied, welcher Elternteil das Kindergeld erhält. Das Kindergeld selbst wird nicht wie Einkommen versteuert. Es taucht nicht als steuerpflichtige Einnahme in deiner Erklärung auf und erhöht auch nicht dein zu versteuerndes Einkommen. Egal ob das Kindergeld auf deinem oder auf dem Konto deines Partners landet, an eurer Steuerlast ändert das nichts.
Kindergeld ist kein steuerpflichtiges Einkommen
Kindergeld ist eine staatliche Leistung, keine Einnahme, die du versteuern musst. Es wird in deiner Steuererklärung nur informatorisch berücksichtigt, damit das Finanzamt seine Rechnung machen kann. Wer den Betrag ausgezahlt bekommt, spielt dabei keine Rolle.
Sobald du dein Kind in der Steuererklärung angibst, führt das Finanzamt die sogenannte Günstigerprüfung durch, ganz von allein. Es vergleicht, ob für dich das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag mehr bringt, und wendet automatisch die bessere Variante an. Du musst dafür nichts extra beantragen und keine komplizierte Wahl treffen.
Zusammenveranlagung: Empfänger spielt keine Rolle
Seid ihr verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und werdet zusammen veranlagt, zählt euer gemeinsames zu versteuerndes Einkommen. Die Kinderfreibeträge verdoppeln sich, weil das Kind zu euch beiden in einem Kindschaftsverhältnis steht. Die Günstigerprüfung läuft dann über euer gemeinsames Einkommen, und der Kindergeldempfänger taucht in dieser Rechnung schlicht nicht als eigener Faktor auf.
Wie funktioniert die Günstigerprüfung beim Kinderfreibetrag?
Bei der Günstigerprüfung vergleicht das Finanzamt zwei Wege der Entlastung miteinander: das ausgezahlte Kindergeld und die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag. Am Ende bekommst du automatisch die günstigere Variante. Beides zusammen, also Kindergeld plus voller Freibetrag obendrauf, gibt es nicht.
Der Kinderfreibetrag stellt das Existenzminimum deines Kindes steuerfrei. Er wird von deinem Einkommen abgezogen und senkt so das zu versteuernde Einkommen. Er besteht aus zwei Teilen: dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, kurz BEA-Freibetrag.
Kindergeld vs. Kinderfreibetrag: So rechnet das Finanzamt
Das Finanzamt geht die Sache in klaren Schritten an. Schauen wir uns an, wie die Prüfung im Kern abläuft:
- Zuerst wird die Steuer berechnet, wenn die Kinderfreibeträge von deinem Einkommen abgezogen werden.
- Diese Steuerersparnis wird mit dem Jahresbetrag des Kindergeldes verglichen, das für dein Kind gezahlt wurde.
- Ist der Vorteil aus dem Freibetrag höher, bekommst du ihn, und das bereits gezahlte Kindergeld wird angerechnet.
- Ist das Kindergeld günstiger, bleibt es dabei, und der Freibetrag wirkt nicht zusätzlich.
Ab wann lohnt sich der Kinderfreibetrag mehr?
Der Kinderfreibetrag lohnt sich vor allem bei höheren Einkommen, also bei einem höheren Grenzsteuersatz. Je höher dein Steuersatz, desto mehr Steuer sparst du durch den Abzug des Freibetrags. Bei niedrigeren Einkommen ist meist das Kindergeld die bessere Wahl, weil die Steuerersparnis den Kindergeldbetrag dann nicht übersteigt.
Das Schöne daran: Du musst dir darüber keinen Kopf machen, denn das Finanzamt rechnet automatisch für dich und wählt die bessere Option. Wenn du trotzdem unsicher bist, wie sich das bei euch genau auswirkt, meld dich gerne bei mir, dann gehen wir das in Ruhe gemeinsam durch. Meistens ist es einfacher, als es auf den ersten Blick aussieht.
Kinderfreibetrag 2025 und 2026 im Überblick
Die Höhe des Kinderfreibetrags steigt von Jahr zu Jahr leicht an. Der genannte Betrag fasst den Kinderfreibetrag im engeren Sinne und den BEA-Freibetrag bereits zusammen. Jedem Elternteil steht davon die Hälfte zu. Schauen wir uns die aktuellen Werte in der Tabelle an:
| Jahr | Je Elternteil | Beide Eltern zusammen |
|---|---|---|
| 2025 | 4.800 € | 9.600 € |
| 2026 | 4.878 € | 9.756 € |
Diese Beträge zeigen, warum der Freibetrag bei höheren Einkommen so viel bewegen kann. Wenn zusammen veranlagte Eltern 9.600 Euro vom Einkommen abziehen, macht das bei einem hohen Grenzsteuersatz eine spürbare Ersparnis aus.
Wer bekommt das Kindergeld bei Trennung oder Scheidung?
Bei einer Trennung bekommt das Kindergeld grundsätzlich der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Das nennt sich Obhutsprinzip und ist in § 64 EStG geregelt. Kindergeld kann nicht gleichzeitig an zwei Personen fließen, es wird immer einer berechtigten Person zugeordnet.
Obhutsprinzip: Das Kind entscheidet, nicht die Eltern
Wohnt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, erhält dieser das Kindergeld. Ihr könnt das nicht einfach privat untereinander vereinbaren, denn die Auszahlung folgt dem gesetzlichen Anspruch und der Rangfolge. Eine reine Abmachung nach dem Motto „das soll der andere bekommen“ ändert an der Sichtweise der Familienkasse nichts, solange die tatsächlichen Voraussetzungen nicht dafür sprechen.
Kinderfreibetrag bleibt trotzdem hälftig für beide
Auch nach einer Trennung oder Scheidung steht grundsätzlich jedem Elternteil die Hälfte des Kinderfreibetrags und des BEA-Freibetrags zu. Das gilt, solange für beide ein Kindschaftsverhältnis besteht, und es ist unabhängig davon, wer das Kindergeld ausgezahlt bekommt. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt und der kein Kindergeld erhält, kann seinen halben Freibetrag also trotzdem in der eigenen Steuererklärung nutzen.
Wann lässt sich der Freibetrag übertragen?
Eine Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil ist nicht einfach nach Belieben möglich, auch nicht durch eine einvernehmliche Abmachung. Sie ist an gesetzliche Voraussetzungen nach § 32 Abs. 6 EStG gebunden. Ein typischer Fall ist, dass ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, dann kann der andere die Übertragung beantragen.
Sinnvoll ist so eine Übertragung besonders dann, wenn ein Elternteil deutlich mehr verdient und damit einen höheren Grenzsteuersatz hat. Wandert der Freibetrag ganz zu ihm, wächst die Steuerersparnis. Der BEA-Freibetrag lässt sich unter ähnlichen Bedingungen übertragen. Ich weiß, dass solche Fragen nach einer Trennung viel Kraft kosten können. Wenn du dabei Unterstützung brauchst, bin ich gerne für dich da.
Welcher Elternteil sollte das Kind in der Steuererklärung angeben?
Bei zusammen veranlagten Eltern gebt ihr das Kind gemeinsam in der Steuererklärung an, ganz ohne Kopfzerbrechen darüber, wer es „eintragen darf“. Ihr macht das über die Anlage Kind, und die Freibeträge werden auf euer gemeinsames Einkommen angewendet. Bei getrennt lebenden Eltern trägt jeder sein Kind in der eigenen Erklärung ein und nutzt seinen halben Freibetrag. Falls du grundsätzlich überlegst, welche staatliche Förderung es für Kinder gibt, lohnt sich ein Blick auf die verschiedenen Möglichkeiten.
Anlage Kind: Beide Elternteile tragen ein
Für jedes Kind füllst du die Anlage Kind aus. Dort werden auch die Angaben zum Kindergeld gemacht, damit das Finanzamt seine Günstigerprüfung durchführen kann. Bist du verheiratet und veranlagt euch zusammen, reicht eine gemeinsame Erklärung. Lebt ihr getrennt, macht jeder seine eigene Anlage Kind mit seinem Anteil.
Getrennte Veranlagung: Jeder nutzt seinen halben Freibetrag
Werdet ihr getrennt veranlagt, prüft das Finanzamt für jeden von euch einzeln, ob Kindergeld oder Freibetrag günstiger ist. Grundlage sind jeweils euer eigenes Einkommen und euer halber Freibetragsanteil. Ob der Höherverdienende das Kindergeld bezieht, hat dabei keine direkte steuerliche Wirkung. Entscheidend ist immer, wie die Freibeträge verteilt sind und wie hoch euer jeweiliges Einkommen ist.
Freibetrag übertragen bei fehlendem Unterhalt
Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nach, kann der andere beantragen, den halben Freibetrag des Ex-Partners auf sich zu übertragen, sodass der komplette Freibetrag bei einer Person liegt. Das lohnt sich besonders, wenn diese Person ein höheres Einkommen hat. Eine freie Gestaltung allein über die Wahl des Kindergeldempfängers ist dagegen nicht vorgesehen, hier zählen die gesetzlichen Regeln. Wer bei getrennten Eltern das Taschengeld zahlt, folgt ähnlichen Grundsätzen wie beim Kindergeld.
Was bringt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bringt dir eine spürbare steuerliche Entlastung, wenn du dein Kind überwiegend allein groß ziehst. Er ist in § 24b EStG geregelt und senkt dein zu versteuerndes Einkommen zusätzlich zu Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag. Gerade wenn der Alltag ohnehin schon viel abverlangt, ist dieser Vorteil ein kleiner, aber wichtiger Ausgleich.
4.260 Euro pro Jahr für das erste Kind
Der Grundbetrag liegt bei 4.260 Euro pro Jahr für das erste Kind. Für jedes weitere Kind in deinem Haushalt erhöht sich der Betrag um 240 Euro pro Kind.
Steuerklasse 2 beantragen und sofort profitieren
Der Entlastungsbetrag kommt nicht von allein, du musst selbst aktiv werden. Dafür hast du zwei Wege, die du kombinieren kannst:
- Beantrage die Steuerklasse 2 beim Finanzamt, dann wird der Entlastungsbetrag schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt, und du hast direkt mehr netto.
- Mach den Betrag in der Steuererklärung geltend, über die Angaben in der Anlage Kind.
Die Steuerklasse 2 hat den Charme, dass du nicht bis zur nächsten Steuererklärung warten musst, sondern Monat für Monat etwas mehr in der Tasche hast. Ein „Aufteilen“ eines Kindes auf zwei Lohnsteuerkarten gibt es dabei nicht, nur der alleinstehende Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann die Steuerklasse 2 nutzen.
Voraussetzungen: Wer gilt steuerlich als alleinerziehend?
Alleinerziehend im Sinne des § 24b EStG ist ein alleinstehender Steuerpflichtiger, zu dessen Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Damit du als alleinstehend giltst, müssen einige Punkte zusammenkommen:
- Du bist nicht verheiratet oder lebst dauerhaft getrennt.
- Du bildest keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person, wobei es Ausnahmen für volljährige Kinder gibt.
- Das Kind ist deinem Haushalt eindeutig zugeordnet, also bei dir gemeldet.
- Du erhältst für das Kind Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.
Wenn diese Voraussetzungen bei dir passen, solltest du dir den Entlastungsbetrag auf keinen Fall entgehen lassen. Gerade als Alleinerziehende lohnt es sich außerdem zu wissen, wie man am besten für Kinder vorsorgt, um finanziell gut aufgestellt zu sein. Falls du unsicher bist, ob du als alleinerziehend giltst oder wie du die Steuerklasse 2 beantragst, melde dich jederzeit für eine kostenlose und unverbindliche Beratung bei mir. Das kostet dich nichts, und viele Eltern gehen danach mit einem deutlich besseren Gefühl in dieses neue Kapitel. Du machst das schon, und du musst es nicht allein herausfinden.
Häufige Fragen
Lasse ist Gründer von SmartKidsInvest und seit über 10 Jahren Finanzberater mit Fokus auf Familien. Sein Ziel: Finanzthemen so erklären, dass sie jede Familie versteht – ohne Fachchinesisch und ohne Verkaufsdruck.






