Kaum ist das Kind da, taucht neben der Freude eine ganze Flut an Formularen, Anträgen und Behördennamen auf. Kindergeld, Elterngeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, Unterhaltsvorschuss, BAföG. Wer soll da noch durchblicken? Genau deshalb schauen wir uns gemeinsam an, welche staatlichen Förderungen es für Kinder gibt, wer sie bekommt und bei welcher Stelle du sie beantragst. So weißt du, worauf deine Familie Anspruch hat und wo du nichts liegen lässt.
Welche staatlichen Förderungen gibt es für Kinder im Überblick?
Die Vielfalt an Leistungen hat einen einfachen Grund: Der Staat will Familien in ganz unterschiedlichen Lebenslagen unterstützen. Manche Leistungen sichern das Existenzminimum jedes Kindes, andere greifen nur bei kleinem Einkommen, wieder andere federn genau die Phase rund um Geburt und Ausbildung ab. Zuständig ist deshalb nicht eine einzige Behörde, sondern ein ganzes Geflecht aus Familienkasse, Elterngeldstelle, Wohngeldamt, Jugendamt, Jobcenter und BAföG-Amt.
Grob lassen sich die Leistungen in drei Gruppen sortieren. Das hilft dir, dich schnell zu orientieren, auch wenn es keine offiziell festgelegte Einteilung ist.
- Leistungen für alle Familien, unabhängig vom Einkommen, wie Kindergeld und die Kinderfreibeträge im Steuerrecht.
- Leistungen für Familien mit kleinem Einkommen, etwa Kinderzuschlag, Wohngeld-Plus und die Leistungen für Bildung und Teilhabe.
- Leistungen rund um Geburt und Ausbildung, darunter Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Elternzeit und BAföG.
Viele dieser Leistungen lassen sich kombinieren. Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld und die Bildungs- und Teilhabeleistungen greifen zum Beispiel gut ineinander. Andere schließen sich dagegen aus: Wer Bürgergeld bezieht, bekommt kein zusätzliches Wohngeld, und Unterhaltsvorschuss und regulärer Kindesunterhalt werden verrechnet. Genau dieses Zusammenspiel macht das Thema kniffelig, aber keine Sorge, wir gehen die wichtigsten Punkte Schritt für Schritt durch.
| Leistung | Für wen | Zuständige Stelle |
|---|---|---|
| Kindergeld | Alle Familien mit Kind | Familienkasse |
| Kinderfreibeträge | Alle Familien (über die Steuer) | Finanzamt |
| Elterngeld | Eltern, die ihr Kind betreuen | Elterngeldstelle |
| Mutterschaftsgeld | Werdende Mütter in Schutzfristen | Krankenkasse bzw. Bundesamt für Soziale Sicherung |
| Kinderzuschlag | Familien mit kleinem Einkommen | Familienkasse |
| Wohngeld-Plus | Haushalte mit niedrigem Einkommen | Wohngeldamt |
| Unterhaltsvorschuss | Alleinerziehende ohne Unterhalt | Jugendamt |
| BAföG | Schüler und Studierende | Amt für Ausbildungsförderung |
Für fast jede Lebenslage ist also etwas dabei. Im Folgenden schauen wir uns die einzelnen Leistungen genauer an, damit du weißt, was für deine Familie infrage kommt.
Leistungen, die jede Familie mit Kind bekommt
Zwei Leistungen stehen grundsätzlich allen Familien zu, egal wie hoch das Einkommen ist: das Kindergeld und die Kinderfreibeträge. Beide hängen eng zusammen, denn sie sollen dasselbe leisten, nämlich das Existenzminimum deines Kindes von der Steuer freihalten. Nur der Weg dorthin ist unterschiedlich.
Kindergeld ab dem Geburtsmonat
Das Kindergeld ist die wichtigste Geldleistung, weil es direkt an dich ausgezahlt wird und deine Familie laufend entlastet. Anspruch haben Eltern und andere Erziehungsberechtigte wie Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern, wenn das Kind im Haushalt lebt. Der Anspruch entsteht bereits im Geburtsmonat und besteht bedingungslos bis zum 18. Geburtstag deines Kindes.
Nach der Volljährigkeit geht es unter bestimmten Bedingungen weiter. Befindet sich dein Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung, wird Kindergeld längstens bis zum 25. Geburtstag gezahlt. Ist dein Kind arbeits- oder ausbildungssuchend und bei der Agentur für Arbeit gemeldet, läuft die Zahlung bis zum 21. Geburtstag. Bei einer Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und dauerhaft zur Erwerbsunfähigkeit führt, kann Kindergeld sogar ohne Altersgrenze gewährt werden.
Den Antrag stellst du bei der Familienkasse, die meist an der örtlichen Agentur für Arbeit angesiedelt ist. Der Anspruch entsteht zwar automatisch mit der Geburt, ausgezahlt wird aber erst nach deinem schriftlichen Antrag. Außerdem gilt eine Regel zur Rückwirkung: Du kannst Kindergeld zwar für bis zu vier Jahre rückwirkend beantragen, tatsächlich ausgezahlt wird aber nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung. Warte also nicht zu lange, sonst geht dir bares Geld verloren.
Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag
Parallel zum Kindergeld gibt es im Steuerrecht die Kinderfreibeträge. Sie bestehen aus zwei Teilen: dem eigentlichen Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung, kurz BEA-Freibetrag. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte zu, also 3.414 Euro Kinderfreibetrag und 1.464 Euro BEA-Freibetrag pro Jahr (zusammen 4.878 Euro je Elternteil). Für beide Elternteile gemeinsam ergibt sich ein Gesamtfreibetrag von 9.756 Euro pro Kind
Zahlt der andere Elternteil dauerhaft keinen Unterhalt, kannst du beim Finanzamt beantragen, den halben Kinderfreibetrag auf dich zu übertragen, sodass dir der volle Betrag von 6.828 Euro zusteht. Die Freibeträge machst du über deine Einkommensteuererklärung geltend. Sie werden nicht ausgezahlt, sondern senken deine Steuerlast.
Bei der Steuerveranlagung führt das Finanzamt automatisch eine Günstigerprüfung durch. Es vergleicht, ob dir das gezahlte Kindergeld oder der steuerliche Vorteil aus den Freibeträgen mehr bringt, und berücksichtigt die günstigere Variante. Du musst dich also nicht selbst entscheiden. Familien mit niedrigem und mittlerem Einkommen fahren in der Regel besser mit dem Kindergeld, während bei hohen Einkommen der Freibetrag den größeren Vorteil bringen kann. Wenn du unsicher bist, wie sich das in deiner Situation auswirkt, meld dich gerne bei mir, dann rechnen wir das gemeinsam durch. Meistens ist es weniger kompliziert, als es zunächst klingt.
Zuschüsse rund um die Geburt
Rund um die Geburt greifen gleich mehrere Leistungen ineinander, die dein Einkommen absichern und dir Zeit für dein Kind schaffen. Sie bauen zeitlich aufeinander auf, vom Mutterschutz über das Elterngeld bis zur Elternzeit.
Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
Der Mutterschutz schützt werdende Mütter in den sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt vor Beschäftigung, Kündigung und Einkommensverlust. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder einer Behinderung des Kindes verlängert sich die Frist nach der Geburt auf bis zu zwölf Wochen.
Während dieser Zeit erhältst du als gesetzlich versicherte Frau mit Krankengeldanspruch Mutterschaftsgeld von maximal 13 Euro pro Kalendertag, das dein Arbeitgeber in der Regel auf 100 Prozent deines Nettogehalts aufstockt. So entsteht kein Einkommensloch. Selbstständige mit Krankengeldanspruch bekommen 70 Prozent ihres beitragspflichtigen Einkommens.
Bist du familienversichert mit Minijob oder privat versichert, gibt es eine einmalige Mutterschaftsleistung von bis zu 210 Euro. Diese beantragst du nicht bei der Krankenkasse, sondern beim Bundesamt für Soziale Sicherung. So bleibt niemand ganz ohne Unterstützung, unabhängig vom Versicherungsstatus.
Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
Das Elterngeld ersetzt einen Teil deines wegfallenden Einkommens, wenn du nach der Geburt zu Hause bleibst oder höchstens 32 Stunden pro Woche arbeitest. Das Basiselterngeld liegt je nach Einkommen zwischen 300 und 1.800 Euro im Monat. Gemeinsam stehen euch 14 Monate zu, wenn sich beide Elternteile beteiligen, wobei ein Elternteil mindestens zwei und höchstens zwölf Monate nehmen kann.
Für Geburten ab dem 1. April 2025 besteht kein Anspruch mehr, wenn das zu versteuernde Einkommen 175.000 Euro übersteigt, und zwar für Paare wie für Alleinerziehende gleichermaßen. Das zu versteuernde Einkommen ist dabei nicht dasselbe wie das Bruttoeinkommen, sondern liegt nach Abzügen darunter.
Willst du früher wieder in Teilzeit einsteigen, lohnt sich ein Blick auf zwei Varianten, die genau darauf zugeschnitten sind.
- Mit ElterngeldPlus verlängerst du die Bezugsdauer, denn ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus. Es liegt zwischen 150 und 900 Euro pro Monat.
- Mit dem Partnerschaftsbonus bekommt ihr jeweils bis zu vier weitere ElterngeldPlus-Monate, wenn beide gleichzeitig in Teilzeit arbeiten und die Arbeitszeitvorgaben erfüllen.
Beachte außerdem, dass Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet wird. Für die Zeit, in der du Mutterschaftsgeld beziehst, ruht der Elterngeldanspruch, sodass sich die Monate entsprechend verschieben.
Elternzeit mit Kündigungsschutz
Die Elternzeit ist die arbeitsrechtliche Freistellung, damit du dein Kind betreuen kannst, ohne deinen Job zu verlieren. Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu drei Jahre. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, du kannst aber bis zu 32 Stunden pro Woche in Teilzeit weiterarbeiten.
Melde die Elternzeit rechtzeitig beim Arbeitgeber an. Für die ersten drei Lebensjahre deines Kindes gilt eine Frist von sieben Wochen vor Beginn, für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr sind es 13 Wochen. Ein besonderer Kündigungsschutz greift bereits ab der Anmeldung, frühestens acht Wochen vor Beginn.
Förderung für Familien mit kleinem Einkommen
Wenn das Einkommen für euch selbst reicht, aber bei den Kindern eng wird, springt gleich ein ganzes Bündel an Leistungen ein. Sie sollen verhindern, dass Familien allein wegen der Kinder in die Grundsicherung rutschen.
Kinderzuschlag und Wohngeld-Plus
Der Kinderzuschlag ergänzt das Kindergeld für Familien mit kleinem Einkommen. Voraussetzung ist, dass du Kindergeld beziehst und dein Einkommen in einem bestimmten Korridor liegt, also weder zu niedrig noch zu hoch ist. Ob sich ein Antrag lohnt, prüfst du am schnellsten mit dem KiZ-Lotsen der Bundesagentur für Arbeit. Er zeigt dir mit wenigen Angaben, ob ein Anspruch möglich ist. Die genaue Höhe steht dann erst nach dem Antrag bei der Familienkasse fest.
Das Wohngeld-Plus ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten, den es sowohl als Mietzuschuss als auch als Lastenzuschuss für Wohneigentum gibt. Seit der Reform Anfang 2023 beziehen deutlich mehr Haushalte Wohngeld, das durchschnittliche Wohngeld stieg um 190 Euro auf rund 370 Euro im Monat. Für Familien besonders wichtig: Kindergeld, Kinderzuschlag und die Bildungs- und Teilhabeleistungen werden beim Wohngeld nicht als Einkommen angerechnet, du kannst sie also zusätzlich beziehen.
Bildung und Teilhabe sowie Bürgergeld
Beziehst du Grundsicherung, Kinderzuschlag oder Wohngeld, stehen deinen Kindern zusätzlich die Leistungen für Bildung und Teilhabe zu. Sie sollen sicherstellen, dass materielle Engpässe nicht zu Bildungsnachteilen werden.
- Für den persönlichen Schulbedarf gibt es eine jährliche Pauschale, ausgezahlt in zwei Teilen im Februar und August.
- Lernförderung wird übernommen, wenn die Schule einen Förderbedarf bestätigt.
- Die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Hort und Kita wird vollständig übernommen.
- Für Vereins-, Kultur- oder Freizeitangebote gibt es 15 Euro pro Monat.
Reicht das Einkommen gar nicht aus, greift das Bürgergeld. Kinder in der Bedarfsgemeinschaft erhalten dabei kein Bürgergeld, sondern Sozialgeld, das ihr Existenzminimum sichert. Den Antrag stellst du gemeinsam mit dem Bürgergeldantrag beim Jobcenter. Wohngeld und Bürgergeld schließen sich übrigens aus, weil im Bürgergeld die Wohnkosten bereits enthalten sind.
Damit du weißt, wo welcher Antrag hingehört, hier die Zuständigkeiten auf einen Blick.
- Kinderzuschlag beantragst du bei der Familienkasse.
- Wohngeld stellst du beim örtlichen Wohngeldamt.
- Bildung und Teilhabe läuft über Jobcenter oder kommunale Stellen, nur die Lernförderung braucht einen gesonderten Antrag.
- Bürgergeld und Sozialgeld beantragst du beim Jobcenter.
Weil sich die Leistungen gegenseitig beeinflussen, lohnt es sich, mehrere Wege parallel zu prüfen. Oft führt eine geschickte Kombination aus Einkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld sogar aus dem Bürgergeldbezug heraus.
Zusätzliche Hilfe für Alleinerziehende
Alleinerziehende tragen die Verantwortung für ihre Kinder allein und können die Fixkosten nicht auf zwei Erwachsene verteilen. Deshalb gibt es für sie zwei besonders wichtige zusätzliche Leistungen: den Unterhaltsvorschuss und den steuerlichen Entlastungsbetrag.
Unterhaltsvorschuss ohne Einkommensgrenze
Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt, springt der Unterhaltsvorschuss ein. Er sorgt dafür, dass dein Kind nicht unter dem Zahlungsausfall leidet. Bis zum 12. Geburtstag besteht der Anspruch ohne Einkommensgrenze, du bekommst ihn also auch mit mittlerem Einkommen. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt ist nicht nötig, und der Staat holt sich das Geld anschließend beim zahlungspflichtigen Elternteil zurück.
Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gibt es Unterhaltsvorschuss ebenfalls, aber nur, wenn das Kind nicht auf Bürgergeld angewiesen ist oder du im Bürgergeldbezug mindestens 600 Euro brutto verdienst. Die Höhe richtet sich nach dem Alter deines Kindes und beträgt seit dem 1. Januar 2025 bis zu 227 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren, bis zu 299 Euro für 6 bis 11 Jahre und bis zu 394 Euro für 12 bis 17 Jahre. Den Antrag stellst du beim Jugendamt.
Entlastungsbetrag über Steuerklasse II
Steuerlich gibt es für Alleinerziehende den Entlastungsbetrag von 4.260 Euro pro Jahr, der sich für jedes weitere Kind um 240 Euro erhöht. Voraussetzung ist, dass keine weitere erwachsene Person im Haushalt lebt und du für dein Kind Kindergeld oder Kinderfreibeträge beziehst.
Du musst dafür nicht bis zur Steuererklärung warten. Der Betrag wird bereits über die Lohnsteuerklasse II berücksichtigt, sodass dein monatliches Netto steigt. Der Wechsel in die Steuerklasse II passiert allerdings nicht automatisch, sondern muss beim Finanzamt beantragt werden.
Am Ende ist es die Kombination, die deine Lage stabilisiert. Unterhaltsvorschuss sichert einen Mindestunterhalt, Kindergeld und Kinderzuschlag decken den laufenden Bedarf, Wohngeld hilft bei den Wohnkosten und der Entlastungsbetrag verschafft dir mehr Netto. Bleibt am Monatsende trotzdem etwas übrig, lohnt sich die Frage, wie viel Geld man pro Monat für Kinder sparen sollte. Weil das zusammen schnell unübersichtlich wird, schauen wir uns das bei Bedarf gerne gemeinsam an und finden die für dich passende Kombination.
Unterstützung bei Krankheit, Pflege und Ausbildung
Neben den laufenden Familienleistungen gibt es Hilfen für besondere Situationen: wenn dein Kind krank ist, wenn es Pflege braucht oder wenn es einen Bildungsweg einschlägt, der Geld kostet.
Kinderkrankengeld und Pflegegeld
Wird dein Kind krank und du kannst deshalb nicht arbeiten, gibt es Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Pro Elternteil und Kind stehen dir 15 Tage zu, Alleinerziehende haben 30 Tage pro Kind. Bei zwei Kindern sind es maximal 60 Tage, bei drei oder mehr Kindern höchstens 70 Tage. Die AOK zahlt bis zu 90 Prozent deines ausgefallenen Nettolohns, mit Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld in den letzten zwölf Monaten können es bis zu 100 Prozent werden.
Hat dein Kind einen anerkannten Pflegegrad und wird zu Hause gepflegt, kann Pflegegeld aus der Pflegeversicherung dazukommen. Ab Pflegegrad 2 steht dir diese Leistung zu, und du kannst sie flexibel einsetzen, etwa für eine Betreuungsperson oder eine Haushaltshilfe. Die konkreten Beträge stammen in der Recherche nur aus einer privaten Quelle und sind nicht amtlich belegt, weshalb ich sie hier bewusst nicht als feste Zahlen nenne. Für verbindliche Auskünfte ist deine Pflegekasse die richtige Anlaufstelle.
BAföG und Ganztagsbetreuung
Für die Ausbildung sorgt das BAföG. Ein wichtiger Unterschied: Schüler-BAföG ist ein voller Zuschuss, den dein Kind nicht zurückzahlen muss, während BAföG für Studierende überwiegend als Darlehen gewährt wird. Bei Schülerinnen und Schülern, die bei den Eltern wohnen, liegt der Bedarfssatz seit dem 1. August 2024 bei 276 Euro monatlich, bei auswärtiger Unterbringung bei 666 Euro. Für Studierende beträgt der Höchstsatz ohne Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag 855 Euro, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen.
Auch bei der Betreuung im Grundschulalter kommt Bewegung ins Spiel. Mit dem Ganztagsförderungsgesetz gibt es einen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung von der ersten bis zur vierten Klasse. Er umfasst acht Stunden an fünf Werktagen und gilt auch in den Ferien, wobei bis zu vier Wochen Schließzeit möglich sind. Eingeführt wird der Anspruch stufenweise ab dem Schuljahr 2026/2027, beginnend mit der ersten Klasse, bis er 2029/2030 alle vier Klassenstufen erfasst.
Beim BAföG lohnt sich noch ein Hinweis: Ist der gesamte Haushalt dem Grunde nach BAföG-berechtigt, besteht in der Regel kein Anspruch auf Wohngeld, weil die Wohnkosten bereits über die BAföG-Bedarfssätze abgedeckt sind. Beide Leistungen für dieselben Wohnkosten gleichzeitig gibt es also nicht. Wer die staatliche Unterstützung ergänzen möchte, findet unter den möglichen Wegen auch ein Kinderdepot mit staatlicher Förderung, das den Vermögensaufbau langfristig unterstützt. Ob sich ein solches Depot für deine Familie überhaupt lohnt, klärst du am besten vorab in der Frage, ob ein Kinderdepot sinnvoll ist. Wer das laufende Kindergeld nicht einfach verbrauchen, sondern anlegen will, sollte zudem überlegen, ob es sinnvoll ist, Kindergeld in ETFs anzulegen.
Häufige Fragen
Lasse ist Gründer von SmartKidsInvest und seit über 10 Jahren Finanzberater mit Fokus auf Familien. Sein Ziel: Finanzthemen so erklären, dass sie jede Familie versteht – ohne Fachchinesisch und ohne Verkaufsdruck.






