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Kita-Kosten von der Steuer absetzen: Wie geht das?

Lasse Falke
Lasse Falke
Finanzexperte für Familien · Aktualisiert am 6. September 2026
Kita-Kosten von der Steuer absetzen: Wie geht das?

Kaum ist der Kita-Platz endlich sicher, flattert der erste Gebührenbescheid ins Haus, und schnell kommen im Jahr ein paar Tausend Euro zusammen. Die gute Seite an dieser Rechnung: Einen ordentlichen Teil davon holst du dir über die Steuererklärung zurück. Der Staat beteiligt sich nämlich ganz offiziell an den Betreuungskosten für deinen Nachwuchs, und seit 2025 sogar großzügiger als zuvor. Wie das genau funktioniert, was zählt und was nicht, und wie du es sauber beim Finanzamt einträgst, gehen wir hier in Ruhe durch.

Was kannst du von der Kita von der Steuer absetzen?

Absetzbar sind die reinen Betreuungskosten deines Kindes, also alles, was tatsächlich für die Beaufsichtigung und Betreuung anfällt. Der Gesetzgeber ordnet diese Kinderbetreuungskosten in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben ein. Sonderausgaben mindern direkt dein zu versteuerndes Einkommen und wirken damit für fast alle Familien gleich.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 gilt eine einheitliche Regel: Es spielt keine Rolle mehr, ob die Kosten erwerbsbedingt entstanden sind oder nicht. Alle Betreuungskosten laufen über denselben Topf, was die Sache für dich deutlich einfacher macht als früher.

Was zählt als Betreuungsleistung?

Grundsätzlich zählen alle Dienstleistungen, die der Betreuung deines Kindes dienen. Das ist mehr, als viele Eltern denken, denn es geht längst nicht nur um die klassische Kita-Gebühr.

Diese Betreuungsformen erkennt das Finanzamt an:

  • Beiträge für Kita, Kindergarten, Kinderkrippe, Hort oder Kinderheim
  • Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater
  • Nachmittags- und Ganztagsbetreuung, etwa der kostenpflichtige Hortteil an einer Ganztagsschule
  • Babysitter und Haushaltshilfen, soweit sie das Kind betreuen
  • ein Au-pair mit klar vereinbartem Betreuungsanteil
  • die Beaufsichtigung bei den Hausaufgaben, solange es Betreuung und keine Nachhilfe ist

Beim Au-pair lohnt sich ein Blick in den Vertrag: Ist ein Betreuungsanteil festgehalten, gilt genau der. Fehlt eine genaue Angabe, akzeptieren die Finanzämter üblicherweise eine Schätzung von 50 Prozent des Entgelts als Betreuungskosten.

Mittagessen, Ausflüge und Bastelmaterial zählen nicht

Alles, was nicht direkt Betreuung ist, bleibt außen vor. Dazu gehört vor allem die Verpflegung: Das Mittagessen in der Kita kannst du nicht mit absetzen, ebenso wenig wie Ausflüge, Bastelmaterial, Bücher oder Kleidung. Auch Unterricht und Förderung fallen raus. Nachhilfe, Musikunterricht oder ein Sportkurs gelten steuerlich als Ausbildung oder Freizeit, nicht als Betreuung. Wenn deine Kita-Gebühr Betreuung und Verpflegung in einem Betrag zusammenfasst, ist nur der Betreuungsanteil absetzbar. In der Regel weist der Träger das getrennt aus, sonst nimmt das Finanzamt eine sachgerechte Schätzung vor.

Wie viel Kita-Kosten kannst du steuerlich absetzen?

Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 kannst du 80 Prozent deiner Kinderbetreuungskosten absetzen, maximal 4.800 Euro pro Kind und Jahr. Den Höchstbetrag erreichst du, wenn deine Betreuungskosten bei 6.000 Euro oder mehr im Jahr liegen.

Eine Einkommensgrenze gibt es dabei nicht. Egal, ob ihr wenig oder viel verdient, die 80 Prozent bis zum Höchstbetrag stehen jeder Familie zu, die die Voraussetzungen erfüllt. Der Betrag gilt außerdem je Kind und für das ganze Kalenderjahr, ohne zeitanteilige Kürzung, selbst wenn die Voraussetzungen nur einen Teil des Jahres vorlagen. Wer sich fragt, wie viel Geld man monatlich für ein Kind insgesamt einplanen sollte, bekommt dort einen guten Überblick über die typischen Kostenpositionen.

Wie hat sich der Höchstbetrag geändert?

Bis einschließlich 2024 durftest du nur zwei Drittel der Aufwendungen ansetzen, höchstens 4.000 Euro pro Kind. Seit 2025 sind es 80 Prozent und 4.800 Euro, sodass ein größerer Anteil deiner Kosten steuerlich zählt.

Schauen wir uns die alten und neuen Werte direkt nebeneinander an.

bis 2024ab 2025
absetzbarer Anteil2/3 der Kosten80 % der Kosten
Höchstbetrag je Kind4.000 €4.800 €
Höchstbetrag erreicht bei6.000 € Kosten6.000 € Kosten

Der Deckel bei 6.000 Euro Betreuungskosten bleibt also gleich, aber der Anteil, den du davon abziehen darfst, ist gestiegen. Wer viel für die Betreuung zahlt, profitiert seit 2025 spürbar mehr.

Was bedeutet der Höchstbetrag bei den Kita-Kosten in Euro?

Ein kurzes Rechenbeispiel macht es greifbar. Zahlst du für dein Kind 5.000 Euro Betreuungskosten im Jahr, sind davon 80 Prozent absetzbar, also 4.000 Euro. Das liegt noch unter dem Höchstbetrag von 4.800 Euro, daher zählt der komplette 80-Prozent-Anteil. Erst wenn deine Kosten 6.000 Euro oder mehr erreichen, greift der Deckel: Dann sind es genau 4.800 Euro pro Kind, mehr geht nicht. Wenn du bei deinen konkreten Zahlen unsicher bist, meld dich gerne bei mir, dann rechnen wir das gemeinsam durch.

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Wer kann Kita-Kosten von der Steuer absetzen?

Absetzen kann die Kosten grundsätzlich jedes Elternteil, das die Voraussetzungen erfüllt und die Kosten selbst getragen hat. Es kommt weder auf euer Einkommen noch darauf an, ob ihr verheiratet, alleinerziehend oder getrennt seid. Entscheidend sind vor allem das Alter des Kindes und die Frage, in wessen Haushalt es lebt.

Bis zu welchem Alter können Kita-Kosten abgesetzt werden?

Absetzbar sind Betreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine wichtige Ausnahme gilt für Kinder mit Behinderung: Ist dein Kind wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, entfällt die Altersgrenze von 14 Jahren. Die Betreuungskosten kannst du dann auch darüber hinaus absetzen, solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kind muss im eigenen Haushalt leben

Das Kind muss zu deinem Haushalt gehören und ein Kind im steuerlichen Sinne sein, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Auf die Erwerbstätigkeit kommt es dagegen nicht an. Ob ihr beide arbeitet, nur einer oder gerade niemand, spielt keine Rolle. Auch in der Elternzeit oder während des Elterngeldbezugs bleibt der Abzug erhalten, weil die frühere Erwerbsvoraussetzung seit 2012 weggefallen ist.

Wie setzen getrennte Eltern die Kita-Kosten ab?

Bei getrennten Eltern gilt der Höchstbetrag für das Kind insgesamt, nicht doppelt pro Elternteil. Absetzen darf jeder nur die Kosten, die er auch tatsächlich selbst gezahlt hat, und die Haushaltszugehörigkeit muss stimmen. Tragen beide Elternteile Aufwendungen, wird bei jedem grundsätzlich nur der hälftige Höchstbetrag berücksichtigt, also 2.400 Euro ab 2025. Für Alleinerziehende gilt der volle Höchstbetrag von 4.800 Euro je Kind, wenn sie die Kosten selbst getragen haben. Das ist ein Punkt, an dem sich viele unsicher sind, ähnlich wie bei der Frage, wer bei getrennten Eltern das Taschengeld zahlt. Wenn du magst, schauen wir uns deine Situation gemeinsam an, ganz unverbindlich.

Welche Nachweise braucht das Finanzamt?

Das Finanzamt will zwei Dinge sehen: eine Rechnung und den Nachweis, dass du unbar bezahlt hast. Beides zusammen ist gesetzlich Pflicht, sonst erkennt das Amt die Kosten nicht an. Als Rechnung gilt bei der Kita übrigens auch der Gebührenbescheid, du brauchst also keine gesonderte Rechnung im klassischen Sinn. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen, klassisch per Überweisung. Bargeld akzeptiert das Finanzamt in diesem Bereich nicht, auch nicht mit Quittung. Das gilt für jede Betreuungsform, von der Kita bis zum Babysitter.

Diese Unterlagen solltest du beisammenhaben:

  • den Vertrag mit der Einrichtung oder Betreuungsperson
  • Rechnungen oder Gebührenbescheide, idealerweise mit getrenntem Betreuungs- und Verpflegungsanteil
  • Zahlungsnachweise wie Kontoauszüge oder Überweisungsbelege

Mit diesen drei Bausteinen bist du für Rückfragen des Finanzamts gut aufgestellt.

Betreuung durch Großeltern richtig gestalten

Auch die Betreuung durch Verwandte wie die Großeltern lässt sich absetzen, aber nur unter klaren Bedingungen. Es braucht einen schriftlichen Betreuungsvertrag, eine Rechnung über die Leistung und eine Überweisung auf das Konto des Verwandten. Sobald Bargeld fließt oder alles nur mündlich läuft, ist der Abzug futsch. Nicht begünstigt ist die Betreuung durch Verwandte, die im selben Haushalt leben oder selbst Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag für das Kind haben. Wohnt die Oma also getrennt und wird sauber per Vertrag und Überweisung bezahlt, klappt es steuerlich.

Belege aufbewahren, nicht automatisch einreichen

Deine Belege musst du in der Regel nicht mit der Steuererklärung mitschicken. Es gilt eine Belegvorhaltepflicht: Du bewahrst die Unterlagen auf und legst sie nur vor, wenn das Finanzamt danach fragt. Trotzdem lohnt es sich, alles ordentlich in einem Ordner zu sammeln, dann bist du im Fall der Fälle sofort auskunftsfähig.

Wie trägst du Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung ein?

Die Kinderbetreuungskosten trägst du in der Anlage Kind ein, und zwar ab Zeile 67. Für jedes Kind gibt es eine eigene Anlage Kind, also musst du bei mehreren Kindern die Kosten getrennt erfassen. Da sich Zeilennummern zwischen den Formularjahren leicht verschieben können, lohnt sich ein kurzer Blick auf das jeweils aktuelle Formular.

Welche Angaben musst du dort machen?

Folgende Angaben gehören dort hinein:

  • die Art der Betreuungsleistung, etwa Kita oder Tagesmutter
  • den Dienstleister beziehungsweise die Betreuungsperson
  • den Zeitraum der Betreuung
  • die gesamten Aufwendungen des Jahres

Den Rest, also die Rechnung mit 80 Prozent und den Höchstbetrag, übernimmt das Finanzamt automatisch für dich. Du trägst die vollen Kosten ein, nicht schon den gekürzten Anteil.

Arbeitgeberzuschuss kürzt deinen Abzug

Wenn dein Arbeitgeber sich an den Betreuungskosten für nicht schulpflichtige Kinder beteiligt, sind diese Leistungen nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Steuerfrei übernommene Kosten kannst du jedoch nicht zusätzlich als Sonderausgaben absetzen. Dein Abzug wird also um den Arbeitgeberzuschuss gekürzt, weil nur die selbst getragenen Kosten zählen. Zahlt der Arbeitgeber etwa 1.000 Euro steuerfrei dazu, ziehst du diesen Betrag vorher von deinen Betreuungskosten ab und rechnest erst mit dem Rest weiter.

Wer beim Vermögensaufbau oder der Finanzplanung für die eigenen Kinder Unterstützung möchte, kann sich jederzeit für eine kostenlose und unverbindliche Beratung bei mir melden. Das kostet dich nichts, und viele Eltern gehen danach mit einem richtig guten Gefühl in dieses neue Kapitel. Wer darüber hinaus überlegt, wie viel man monatlich für Kinder sparen sollte, findet dort eine hilfreiche Orientierung.

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Häufige Fragen

Absetzbar sind reine Betreuungskosten wie Kita-Gebühren, Tagesmutter, Babysitter oder Au-pair-Kosten. Nicht absetzbar sind Verpflegung, Nachhilfe, Ausflüge oder Kurse, weil diese steuerlich nicht als Betreuung gelten.
Du trägst die Kosten in der Anlage Kind ein, ab Zeile 67. Dort gibst du die Art der Betreuung, die Betreuungsperson oder Einrichtung, den Zeitraum und die Gesamtkosten des Jahres an. Den absetzbaren Anteil von 80 Prozent berechnet das Finanzamt automatisch.
Nein, das Mittagessen in der Kita ist nicht absetzbar. Verpflegungskosten gelten steuerlich nicht als Betreuungsleistung. Wenn Kita-Gebühr und Essenskosten in einem Betrag zusammengefasst sind, erkennt das Finanzamt nur den Betreuungsanteil an.
Ja, Kinderbetreuungskosten lassen sich als Sonderausgaben absetzen. Seit 2025 sind 80 Prozent der Kosten ansetzbar, maximal 4.800 Euro pro Kind und Jahr. Voraussetzung ist, dass das Kind unter 14 Jahren alt ist, im eigenen Haushalt lebt und du per Rechnung und Überweisung bezahlt hast.
Nein, du schickst die Belege nicht automatisch mit. Es gilt die Belegvorhaltepflicht: Du bewahrst Vertrag, Rechnungen und Zahlungsnachweise auf und legst sie nur vor, wenn das Finanzamt danach fragt.
Nein, der Höchstbetrag gilt pro Kind, nicht pro Elternteil. Tragen beide Eltern Kosten, steht jedem ab 2025 maximal die Hälfte zu, also 2.400 Euro. Alleinerziehende, die alle Kosten allein tragen, können den vollen Höchstbetrag von 4.800 Euro nutzen.
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Lasse ist Gründer von SmartKidsInvest und seit über 10 Jahren Finanzberater mit Fokus auf Familien. Sein Ziel: Finanzthemen so erklären, dass sie jede Familie versteht – ohne Fachchinesisch und ohne Verkaufsdruck.

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