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Wird das Mutterschaftsgeld mit dem Elterngeld verrechnet?

Lasse Falke
Lasse Falke
Finanzexperte für Familien · Aktualisiert am 1. September 2026
Wird das Mutterschaftsgeld mit dem Elterngeld verrechnet?

Kaum ist das Baby da, tauchen die ersten Fragen rund ums Geld auf. Eine davon sorgt bei fast allen frisch gebackenen Eltern für Stirnrunzeln: Warum bekomme ich in den ersten Wochen nach der Geburt eigentlich nicht Mutterschaftsgeld und Elterngeld nebeneinander? Genau hier kommt die sogenannte Verrechnung ins Spiel, und die klingt komplizierter, als sie tatsächlich ist.

Was bedeutet es, wenn Mutterschaftsgeld mit Elterngeld verrechnet wird?

Beide Leistungen werden für dieselben Tage nicht einfach zusammengezählt. Sobald dein Kind auf der Welt ist, treffen Mutterschaftsgeld und Elterngeld zeitlich aufeinander, und der Gesetzgeber rechnet das Mutterschaftsgeld dann auf das Elterngeld an. Für die überschneidenden Tage bekommst du also nicht doppelt Geld, sondern im Kern die Mutterschaftsleistung.

Zwei Leistungen, ein Zeitraum

Mutterschaftsgeld und Elterngeld sind zwei verschiedene Leistungen, die dich in einer ähnlichen Lebensphase absichern. Das Mutterschaftsgeld deckt vor allem die Zeit rund um die Geburt ab, das Elterngeld unterstützt dich danach beim Einstieg in den neuen Familienalltag. Direkt nach der Geburt laufen beide Zeiträume ein Stück weit parallel, und genau in diesem Überschneidungsfenster greift die Anrechnung.

Warum zahlt der Staat nicht einfach beides?

Weil beide Leistungen im Grunde denselben Zweck erfüllen, nämlich dein wegfallendes Einkommen rund um die Geburt auszugleichen. Der Gesetzgeber hat sich deshalb bewusst dafür entschieden, sie nicht doppelt nebeneinander zu zahlen. Das ist geregelt in § 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG): Mutterschaftsleistungen, die dir ab dem Tag der Geburt zustehen, werden auf das Elterngeld angerechnet.

Warum bleiben 300 Euro trotzdem erhalten?

Ganz leer gehst du in dieser Zeit nicht aus. Für die Monate mit Mutterschaftsleistungen gilt ein Freibetrag von bis zu 300 Euro Elterngeld, der von der Anrechnung ausgenommen ist. Diesen Betrag bekommst du also zusätzlich zu den Mutterschaftsleistungen.

Bei Mehrlingen wird es sogar etwas mehr: Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 300 Euro. Wer Zwillinge bekommt, hat also einen entsprechend höheren anrechnungsfreien Betrag – mehr dazu, wie sich der Elterngeld-Mehrlingszuschlag für beide Eltern gestaltet, haben wir separat erklärt.

Welche Mutterschaftsleistungen werden auf das Elterngeld angerechnet?

Angerechnet werden die Mutterschaftsleistungen, die das BEEG in § 3 ausdrücklich nennt. Die Anrechnung bezieht sich dabei immer auf die Zeit ab dem Tag der Geburt. Was davor liegt, spielt für die Verrechnung mit dem Elterngeld keine Rolle.

Nach § 3 Abs. 1 BEEG fallen zwei Leistungen unter die Anrechnung:

  • Mutterschaftsgeld nach dem SGB V, also aus der gesetzlichen Krankenversicherung, sowie nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, den dein Arbeitgeber nach § 20 MuSchG zahlt

Für dasselbe Kind oder für ein anderes Kind?

Bekommst du Mutterschaftsleistungen für genau das Kind, für das du auch Elterngeld beantragst, werden diese Leistungen laut Familienportal des Bundes komplett auf das Elterngeld angerechnet. Das ist der klassische Fall direkt nach der Geburt.

Anders sieht es aus, wenn die Mutterschaftsleistungen für ein anderes Kind gezahlt werden. Dann erfolgt nur eine teilweise Anrechnung auf das Elterngeld. Solche Konstellationen können knifflig werden, und die genaue Rechtsfolge hängt stark vom Einzelfall ab. Wenn du in so einer Situation steckst, meld dich gerne bei mir, dann schauen wir uns das in Ruhe gemeinsam an.

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Wie funktioniert die taggenaue Verrechnung?

Die Verrechnung läuft taggenau ab. Es wird nicht einfach ein ganzer Monat abgezogen, sondern es zählt jeder einzelne Tag, für den dir Mutterschaftsleistungen zustehen. Nur diese Tage werden auf das Elterngeld angerechnet. Das ist eine faire Regelung, denn so verlierst du keinen einzigen Tag Elterngeld mehr als nötig. Sobald die Mutterschaftsleistungen enden, greift das Elterngeld wieder in voller Höhe.

Was passiert im Rumpfmonat?

Spannend wird es, wenn der Mutterschutz mitten in einem Lebensmonat deines Kindes endet. Das ist eher die Regel als die Ausnahme, denn Geburtstermin und Lebensmonate deines Kindes fallen selten glatt zusammen. Für die Tage bis zum Ende der Mutterschaftsleistung wird angerechnet, für die restlichen Tage dieses Lebensmonats nicht mehr.

Für diese verbleibenden Tage bekommst du dann anteilig Elterngeld. Der Lebensmonat wird also gedanklich geteilt: ein Teil mit Anrechnung, ein Teil mit anteiligem Elterngeld. Das klingt nach viel Rechnerei, aber die Elterngeldstelle setzt das für dich um. Falls dich deine konkreten Zahlen verunsichern, gehen wir sie in einem kostenlosen Gespräch gerne einmal gemeinsam durch. Meistens ist es einfacher, als es auf den ersten Blick wirkt.

Gilt die Anrechnung auch beim ElterngeldPlus?

Ja, die Anrechnung gilt auch beim ElterngeldPlus. Auch hier werden die Mutterschaftsleistungen berücksichtigt. Der entscheidende Unterschied liegt beim Freibetrag: Er halbiert sich beim ElterngeldPlus auf bis zu 150 Euro. Das ergibt sich aus § 4a BEEG, der bestimmt, dass die freigestellten Beträge nach § 3 Abs. 2 beim ElterngeldPlus halbiert werden. Auch der Monatsbetrag beim ElterngeldPlus liegt grundsätzlich bei höchstens der Hälfte des Basiselterngeldes.

Das solltest du im Kopf haben, wenn du überlegst, in welchen Monaten du welche Variante nutzt. Eine pauschale Aussage, dass das ElterngeldPlus das Thema Mutterschutz vollständig löst, wäre nicht korrekt.

Kann ein Vater Mutterschaftsgeld und Elterngeld gleichzeitig beziehen?

Mutterschaftsgeld selbst kann ein Vater nicht beziehen. Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG sind allein an die Mutter gebunden, denn sie knüpfen an Schwangerschaft und Geburt an. Die Anrechnung nach § 3 BEEG betrifft deshalb immer die Leistungen, die der Mutter zustehen, und spielt sich ausschließlich auf ihrer Seite ab.

Was ist mit Elterngeld für den Vater?

Elterngeld kann natürlich auch der Vater beziehen, das ist ausdrücklich vorgesehen. Wie genau sich der gleichzeitige Elterngeldbezug beider Elternteile in denselben Monaten gestaltet, hängt von eurer individuellen Aufteilung und den jeweiligen Monaten ab. Wenn ihr überlegt, wie ihr eure Elterngeldmonate am klügsten zwischen euch aufteilt, ist das oft der Moment, in dem sich eine unverbindliche Beratung lohnt. Melde dich einfach, das kostet dich nichts, und viele Eltern gehen danach mit einem richtig guten Gefühl in dieses neue Kapitel.

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Häufige Fragen

Mutterschutz und Elternzeit sind rechtlich getrennte Zeiträume. Die Mutterschutzfrist läuft automatisch, Elternzeit musst du extra beantragen. Die beiden Zeiten überschneiden sich nach der Geburt, aber du verlierst dadurch keine Elternzeitmonate. Was verrechnet wird, ist das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld, also die Geldleistungen, nicht die Schutzfristen selbst.
Grundlage ist dein durchschnittliches Nettoeinkommen aus den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat deines Kindes. Dabei zählen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie aus selbstständiger Tätigkeit. Monate, in denen du Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hast, werden aus der Berechnung herausgenommen und durch andere Monate ersetzt. Was genau als Basis für das Mutterschaftsgeld im Verhältnis zum Gehalt gilt, ist dabei eine eigene Frage.
Nein, Mutterschaftsgeld steht ausschließlich der Mutter zu. Ein Vater kann kein Mutterschaftsgeld beziehen, weil die Leistung an Schwangerschaft und Geburt geknüpft ist. Elterngeld kann der Vater selbstverständlich beantragen, aber die Verrechnung mit Mutterschaftsleistungen betrifft nur die Mutter.
Das Mutterschaftsgeld richtet sich nach deinem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Die Krankenkasse zahlt bis zu 13 Euro täglich, der Rest bis zu deinem tatsächlichen Nettolohn kommt als Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG dazu. Wie das im Detail funktioniert, zeigt ein konkretes Beispiel zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes. Dieser Gesamtbetrag wird dann auf das Elterngeld angerechnet.
Beim Basiselterngeld bleiben bis zu 300 Euro pro Monat anrechnungsfrei, beim ElterngeldPlus sind es bis zu 150 Euro. Das bedeutet: Auch in den Monaten, in denen Mutterschaftsgeld und Elterngeld aufeinandertreffen, bekommst du mindestens diesen Freibetrag zusätzlich zu deinen Mutterschaftsleistungen. Wie viel Elterngeld dir bei einem bestimmten Nettolohn bleibt, zeigt zum Beispiel die Elterngeld-Übersicht bei 2.500 Euro netto.
Die Anrechnung endet taggenau mit dem letzten Tag der Mutterschutzfrist nach der Geburt. Ab dem ersten Tag danach greift das Elterngeld wieder in voller Höhe, ohne Abzug durch Mutterschaftsleistungen.
Lasse Falke
GESCHRIEBEN VON
Lasse Falke

Lasse ist Gründer von SmartKidsInvest und seit über 10 Jahren Finanzberater mit Fokus auf Familien. Sein Ziel: Finanzthemen so erklären, dass sie jede Familie versteht – ohne Fachchinesisch und ohne Verkaufsdruck.

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